Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe
Die im SGB VIII geregelte Kinder- und Jugendhilfe hat einen sehr komplexen Auftrag, der gleichermaßen von der Erziehungsfähigkeit und den Ressourcen der Eltern abhängt wie auch von der persönlichen Lebenssituation des Kindes oder Jugendlichen.
Sie soll Kinder und junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligung zu vermeiden oder abzubauen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen sowie dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und jugendfreundlich Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
Das klingt zunächst alles sehr komplex – zeigt aber zugleich, dass der Katalog an Maßnahmen, der zum Wohl von Kindern und Jugendlichen vorgesehen ist, äußerst vielfältig ist und in größtmöglichem Maße auf den tatsächlichen Bedarf zugeschnitten werden kann, aber auch muss.
Anwälte haben es im Wesentlichen mit zwei Themenkreisen zu tun, nämlich zum einen mit Leistungen, die Eltern von den Behörden (in der Regel dem Landratsamt oder eine vergleichbare Behörde, bei der die Jugendhilfe angesiedelt ist) beanspruchen – oder mit der Abwehr von Maßnahmen, die die Behörde im Interesse von Kindern/Jugendlichen zu deren Schutz ergreifen (etwa Vernachlässigung, Suchtabhängigkeiten von Eltern/Kindern/Jugendlichen), mit denen die Beteiligten gerade nicht einverstanden sind, weil sie sie für ungeeignet oder falsch halten.
In die Vorgänge sind üblicherweise Gremien involviert, die beraten bzw. Pläne erstellen zur Förderung bzw. zum Schutz, die Eltern sind hier einzubinden. Damit soll möglichst (auch) vermieden werden, dass Kinder/Jugendliche aus Familien genommen werden müssen, da die Bedingungen dort zu Gefährdungen führen könnten und Fremdunterbringung im Raum steht. Jede Zielsetzung, die von den Eltern mit getragen werden kann, ist dabei wichtig.
Der Kreis der Beteiligten zieht sich sehr weit – von der Jugendgerichtshilfe (die wir aus dem Jugendstrafrecht und wie auch dem Familienrecht kennen) über Lehrer bis zu Therapeuten und Sachbearbeitern bei den Behörden). Besondere Berücksichtigung finden Kinder/Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen aufgrund Lernschwächen, Behinderungen oder sonstiger Einschränkungen, für die ganz konkrete Hilfepläne, Förderprogramme und Unterstützungsleistungen von den Behörden in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu erstellen sind und auf die ein Anspruch besteht.
Eine Besonderheit des Jugendhilferechts ist der Gerichtsweg – dieser geht zu den Verwaltungsgerichten, es gelten die Vorschriften der VwGO, nicht das SGG. Das bedeutet aber auch, dass in diesem Sachgebiet keine Rahmengebühren wie sonst im SGB üblich abgerechnet werden.