Sozialgesetzbuch – Vierzehntes Buch (SGB XIV) – Soziales Entschädigungsrecht
Das SGB XIV wurde durch Gesetz vom 12.12.2019 (BGBl. I 2019, 2652) verabschiedet, tritt aber erst zum 01.01.2024 in Kraft. Es enthält in 158 Normen das Recht der Sozialen Entschädigung. Hier werden bisher schon existierende Einzelgesetze zusammengeführt, insbesondere das Opferentschädigungsgesetz (OEG) und das Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Das SGB XIV regelt in seinem Kapitel 2 Leistungsansprüche aus vier Bereichen:
- für Opfer von Gewalttaten,
- für Opfer der beiden Weltkriege,
- für Personen, die während der Ableistung von Zivildienst eine Schädigung erlitten haben und
- für Geschädigte durch eine Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe.
Im Kapitel 3 finden sich allgemeine Leistungsgrundsätze, insbesondere auch im Verhältnis zu anderen Leistungen, etwa Leistungen zur Teilhabe für Menschen mit Behinderungen, die im SGB IX kodifiziert sind.
Eine besondere Errungenschaft der Novellierung des Sozialen Entschädigungsrechts stellt es dar, dass künftig auch Opfer psychischer Gewalt leistungsberechtigt sein werden. Damit wird die Gesetzeslücke in § 1 OEG ausgefüllt, denn bisher gelten als entschädigungspflichtige Folgen von Gewalttaten nur solche aus einem tätlichen, also physischen Angriff. Im Leistungsrecht sind außerdem solche der Schnellen Hilfen, insbesondere in einer Traumaambulanz vorgesehen. Einkommen und Vermögen sowie etwaige Ansprüche gegen Dritte sind nach den Regeln des 11. Kapitels des SGB XII anzurechnen.
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die im sozialen Entschädigungsrecht, insbesondere im Opferschutzrecht tätig sind, warten mit Spannung auf das Inkrafttreten der Novellierung und der damit verbundenen Verbesserungen für Opfer.