Bericht

3. Sitzung der 7. Satzungsversammlung

Das Anwaltsparlament, die Satzungsversammlung der BRAK, hat am 29. und 30.04.2022 in Berlin getagt. Sie beschloss insbesondere eine Änderung im Zusammenhang mit der Pflicht zum Führen von Anderkonten sowie zur am 01.08.2022 in Kraft tretenden Fortbildungspflicht im anwaltlichen Berufsrecht. Ein Antrag zur Einführung eines Fachanwalts für Opferrechte erhielt keine satzungsändernde Mehrheit.

04.05.2022Satzungsversammlung

Teilweise wird in der Kommentarliteratur in § 4 I BORA die Pflicht eines jeden Rechtsanwalts gesehen, stets „auf Vorrat“ ein Sammelanderkonto zu führen ist. Die Satzungsversammlung erachtet diese Auffassung für unzutreffend. Eine solche Verpflichtung stünde im Widerspruch zu § 43a V 2 BRAO, der dem Anwalt ausdrücklich die Alternative eröffnet, entweder unverzüglich Fremdgelder weiterzuleiten oder aber sie auf Anderkonten einzuzahlen. Ferner enthält § 4 I BORA den Plural „Anderkonten“ und kann daher kein Sammelanderkonto meinen. Und schließlich wäre es bei sozietätsangehörigen Anwälten auch ein offensichtlicher Verstoß gegen das Übermaßverbot, die Führung persönlicher Konten zusätzlich zu den Sozietätskonten zu verlangen. Vor diesem Hintergrund hat die Satzungsversammlung zur Klarstellung beschlossen, den ersten Absatz in § 4 BORA („Zur Verwaltung von Fremdgeldern hat der Rechtanwalt in Erfüllung der Pflichten aus § 43a V Bundesrechtsanwaltsordnung Anderkonten zu führen.“) zu streichen.

Ferner hat die Satzungsversammlung beschlossen, eine neue Vorschrift, § 5a BORA, einzuführen. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

Kenntnisse im Berufsrecht

Die Kenntnisse im rechtsanwaltlichen Berufsrecht gemäß § 43f BRAO müssen durch die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung mit insgesamt mindestens zehn Zeitstunden nachgewiesen werden, die folgende Themen umfassen soll:

1. Organisation des Berufs als freier Beruf sowie der Rechtsanwaltskammern als Selbstverwaltungsorgane einschließlich der Berufsaufsicht und berufsrechtlicher Sanktionen

2.    Allgemeine Berufspflicht und Grundpflichten nach §§ 43, 43a BRAO, §§ 2 bis 5a BORA

3.    Überblick über die besonderen Berufspflichten nach den §§ 43b ff. BRAO, §§ 6 bis 33 BORA

4.    Berufsrechtliche Bezüge zum anwaltlichen Haftungsrecht.“

Der neue § 5a BORA beruht darauf, dass § 59 II Nr. 1 h) BRAO n.F. dem Anwaltsparlament zum 01.08.2022 eine Kompetenz eröffnet, die Neuregelung des § 43f BRAO (Kenntnisse im Berufsrecht) näher auszugestalten. Gemäß § 43f I BRAO hat ein Anwalt innerhalb des ersten Jahres nach seiner erstmaligen Zulassung zur Anwaltschaft an einer Lehrveranstaltung über das anwaltliche Berufsrecht teilzunehmen. Die Lehrveranstaltung muss mindestens zehn Zeitstunden dauern und die wesentlichen Bereiche des anwaltlichen Berufsrecht umfassen. Nach § 43 II BRAO sind von diesen Verpflichtungen allerdings Anwälte ausgenommen, die vor dem 01.08.2022 erstmalig zugelassen wurden oder die innerhalb von sieben Jahren vor der erstmaligen Zulassung zur Anwaltschaft an einer Lehrveranstaltung im Sinne des § 43f I BRAO teilgenommen haben.

Ein Antrag zur Einführung eines Fachanwalts für Opferrechte erhielt – wie bereits in der letzten Legislaturperiode – zwar eine Mehrheit, allerdings keine satzungsändere Mehrheit.

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