Abgasskandal

Abgasskandal: BGH lehnt Schadensersatz für Leasingnehmer ab

Auch wenn der geleaste Wagen von Dieselgate betroffen ist, gibt es bei einer Rückabwicklung kein Geld zurück. Die gezogenen Nutzungen entsprechen beim Leasing der Höhe der Leasingraten, entschied der BGH.

29.10.2021Rechtsprechung

Wer einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Pkw geleast hat, die auf dem Prüfstand einen niedrigen Schadstoffausstoß ausweist, bekommt bei Rückabwicklung des Vertrags kein Geld zurück. Das entschied der Bundesgerichtshof am Donnerstag (Urt. v. 16.09.2021, Az. VIII ZR 192/20.).

Die Nutzungsvorteile beim Leasing seien anders zu bestimmen als die beim Kauf, so der VII. Zivilsenat im Fall eines Audi-Q7-Fahrers. Er verlangte die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückzahlung der gezahlten Leasingraten abzüglich gezogener Nutzungsvorteile zurück, weil im Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liege.

Zwar kann bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ein Zahlungsanspruch aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestehen. Allerdings sind von diesem die gezogenen Nutzungen abzuziehen. Und im Fall des Leasings bleibt dann nichts mehr übrig: Laut dem BGH entspricht bei der deliktischen Vorteilsausgleichung der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs nämlich der Höhe nach den vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen.

Auch wenn der Wagen später gekauft wurde

Der BGH hat das Verfahren zurückverwiesen, weil noch nicht geklärt sei, ob tatsächlich auch bei der VW-Tochter Audi ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne von § 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat. Doch selbst wenn das der Fall wäre, bekäme der Leasingnehmer die gezahlten Leasingraten nicht zurück.

Das gilt auch dann, wenn er den Wagen – wie hier - nach dem Leasing später gekauft hat. In Bezug auf den Kaufvertrag könnte der Kläger dann zwar Rückabwicklung und Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen. Für die Leasingraten ändert das aber nichts, jedenfalls dann nicht, wenn dieser Kauf nicht schon beim Abschluss des Leasingvertrags vereinbart wäre. Ob das anders aussehen könnte, wenn von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt, hat der Senat ausdrücklich offengelassen.

Mit Grundsatzurteil vom 25. Mai 2020 (Az. VI ZR 252/19) hat der BGH entschieden, dass Käufer von VW-Autos, die vom Dieselskandal betroffen sind, einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags haben (Urt. v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19). Seitdem ergehen fast im Wochentakt neue Entscheidungen zu einzelnen Fallkonstellationen. Der BGH hat zur Bewältigung der zahlreichen Fälle rund um den Abgasskandal im August 2021 vorübergehend sogar einen weiteren Senat eingerichtet.