Stellungnahme der BRAK

Anhörungsrüge: BRAK nimmt Stellung zu Verfassungsbeschwerde

Eine aktuelle Individualverfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine abgelehnte Anhörungsrüge einer Enkelin, die im Rahmen eines Erwachsenenadoptionsverfahrens nicht angehört wurde. Die BRAK hat dazu Stellung genommen.

12.05.2025 | Im Ausgangsverfahren wurde die Beschwerdeführerin als Enkelin und ursprüngliche Alleinerbin nicht im Adoptionsverfahren einer erwachsenen Person durch ihre Großmutter beteiligt. Deshalb erhob die Beschwerdeführerin fristgemäß eine Anhörungsrüge und legte dar, aus welchen Gründen sie einer Adoption bei rechtzeitiger Kenntnis widersprochen hätte. Insbesondere habe zwischen ihrer Großmutter und der zu adoptierenden Pflegekraft kein Eltern-Kind-Verhältnis bestanden, sondern die adoptierte Pflegekraft habe eine monatliche Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten. Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge durch Beschluss mit der Begründung zurück, die Beschwerdeführerin falle als Enkelin nicht unter die im Adoptionsverfahren (lediglich) anzuhörenden Kinder der Adoptierenden. Eine Beteiligung von Enkelkindern ergebe sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht aus anderen Vorschriften.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des Adoptionsverfahrens.

In ihrer Stellungnahme kommt die BRAK zu dem Ergebnis, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist. Sie sieht den grundgesetzlich verankerten Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör als verletzt an. Eine rechtliche Betroffenheit von Enkelkindern im Adoptionsverfahren ist nach Ansicht er BRAK jedenfalls dann gegeben, wenn sie unmittelbare gesetzliche Erben ihrer adoptierenden Großeltern wären, z.B. weil wie im vorliegenden Fall das Elternteil der Beschwerdeführerin, welches das Kind der adoptierenden Erblasserin war, vorverstorben ist. In einer solchen Konstellation wird durch die Adoption unmittelbar die Rechtsstellung des Enkelkindes verändert.

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