Einwurf-Einschreiben beweist nicht den Zugang
Mit dem neuen Scan-Verfahren der Post sei nicht gesichert, dass der Zustellende das Einwurf-Einschreiben tatsächlich in den Briefkasten gelegt hat.
Ein vom Zustellenden unterschriebenes Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG ist nach einem Urteil des BAG derzeit kein Anscheinsbeweis dafür, dass das Schreiben auch zugegangen ist. Anders als beim früheren Peel-Off-Verfahren werde beim modernen Scan-Verfahren vor dem Einwurf unterschrieben – und damit nur zugesichert, dass das Schreiben bis zur Adresse des Empfängers gelangt ist. Allerdings könne der Zustellende nach der Unterschrift und vor dem Einwurf noch abgelenkt werden, so das BAG in dem nun veröffentlichten Urteil (Urt. v. 07.05.2026, Az. 2 AZR 184/25).
Die Deutsche Post AG hat allerdings mittlerweile gegenüber beck-aktuell.de, bzw. der NJW angegeben, ihr Verfahren bereits wieder geändert zu haben, sodass der Anscheinsbeweis wieder gegeben sein dürfte. „Im neu eingeführten, aktuell genutzten Verfahren werde der Einwurf nach dem Scan durch den Zusteller zusätzlich digital bestätigt und mit Unterschrift sowie einer Bestätigung der Einlage im Scanner dokumentiert“, so beck-aktuell. Eine gerichtliche Überprüfung des neuen Verfahrens steht allerdings noch aus.
Arbeitgeber verschickte Einwurf-Einschreiben – Zugang?
In dem zugrunde liegenden Verfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer Kündigung. Streitentscheidend war die Frage, ob eine wiederholte Einladung eines Langzeiterkrankten Mitarbeiters zur Teilnahme an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) zugegangen sei oder nicht. Der Arbeitgeber, der die Beweislast für den Zugang des Schreibens trägt, hatte diese Einladung per Einwurf-Einschreiben versandt und den Beleg in den Prozess eingebracht.
Allerdings gestaltet sich das neue Verfahren der Post dabei folgendermaßen: Der Zustellende dokumentiert die Auslieferung ausschließlich über seinen Scanner: Am Zustellort angekommen, stehe er bzw. sie vor dem Hausbriefkasten des Empfängers und vergewissere sich, dass dessen Name an seinem Hausbriefkasten steht. Dann scanne er die Einlieferungsnummer des Einschreibens. Sodann unterschreibe der Zusteller auf dem Eingabefeld und dokumentiere so diesen Vorgang. Das Datum werde automatisch im System hinterlegt. Der Zusteller beende den Systemvorgang im Scanner und werfe den Brief anschließend in den Hausbriefkasten. In Echtzeit werde der Vorgang im Tracking-System der Post hinterlegt.
Bereits das LAG hatte dieses System als nicht ausreichend angesehen, um einen Anscheinsbeweis für den Zugang anzunehmen. Auch die Vernehmung des Zustellers als Zeugen war nicht ergiebig – er konnte sich an den einzelnen Vorgang nicht erinnern. Das BAG teilte nun die Auffassung des LAG. Der Zugang der Einladung sei nicht bewiesen worden, die Kündigung mithin unwirksam.
BAG: Neues Post-Verfahren reicht nicht
Zwar hatte der BGH noch 2023 einen Anscheinsbeweis bei Einwurf-Einschreiben dafür gesehen, dass ein Schreiben zugegangen ist, sofern der Absender den Einlieferungsbeleg zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorzeigen könne. Ein Anscheinsbeweis greift bei typischen Geschehensabläufen ein, wenn ein bestimmter Sachverhalt nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf einen bestimmten Erfolg hinweist. Die typische Folge muss so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist.
Allerdings war zum Zeitpunkt des BGH-Urteils noch das Peel-Off-Verfahren Standard bei der Post: Unmittelbar vor dem Einwurf wurde das sog. Peel-Off-Label (Abziehetikett), das zur Identifizierung der Sendung diente, von dem Zustellenden abgezogen und auf einen sendungsbezogenen Auslieferungsbeleg aufgeklebt. Auf diesem Beleg bestätigte der Postangestellte nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung.
Bei dem neuen Scan-Verfahren hingegen unterschreibe der bzw. die Zustellende, bevor er oder sie die Sendung in den Briefkasten einlegt – also vor dem tatsächlichen Zugang. Ein solcher Auslieferungsbeleg könne daher nicht den Anschein des Zugangs begründen, so das BAG. Sondern allenfalls, dass ein solcher Vorgang unmittelbar bevorstehe, dass der bzw. die Postangestellte sich vergewissert habe, vor dem Briefkasten des Adressaten zu sein, und dass die Sendung bis dorthin nicht auf dem Transportweg verloren gegangen ist. In dieser Differenzierung liege auch keine bloße Förmelei: Nach der Unterschrift werde aber keine besondere Aufmerksamkeit vom Postangestellten mehr gefordert. Es wäre nicht ungewöhnlich, dass er oder sie danach aber noch aufgehalten oder abgelenkt werde. Damit sei die Frage des tatsächlichen Einlegens der Sendung letztlich in gleicher Weise zu beurteilen, wie bei einem Einwurf-Einschreiben, bei dem nur der Einlieferungsbeleg und die Sendungsverfolgung vorgelegt würden.