Vollmacht missbraucht

Anwalt legt eigenmächtig Berufung ein – und muss zahlen

Wird ohne Zustimmung eines mittellosen Mandanten Berufung eingelegt, kann dies als Missbrauch der Prozessvollmacht gewertet werden – mit Kostenfolge.

30.09.2025 Rechtsprechung

Das KG Berlin hat klargestellt, dass ein Prozessbevollmächtigter bei missbräuchlicher Ausübung einer erteilten Prozessvollmacht persönlich für die Kosten eines Berufungsverfahrens haften kann. Missbräuchlich sei diese, wenn ein Rechtsmittel ohne Zustimmung des mittellosen Mandanten eingelegt wurde, ohne zuvor Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Anwendung des kostenrechtlichen Veranlasserprinzips sei in diesen Fällen gerechtfertigt (Beschl. v. 17.09.2025, Az. 20 U 78/25).

Ein Rechtsanwalt hatte in einem zivilrechtlichen Zahlungsprozess ohne Rücksprache mit seinem Mandanten Berufung gegen ein Urteil des LG eingelegt, nach dem dieser knapp 6.400 € nebst Nebenforderungen zahlen sollte. Zuvor hatte er seinem Mandanten zwar mitgeteilt, dass man über die Berufung nachdenken sollte. Doch der Kontakt war abgebrochen, ohne dass er eine Zustimmung für das Rechtsmittel erhalten hatte. Als der Mandant von der Berufungseinlegung erfuhr, teilte er dem Gericht mit, dass das Rechtsmittel nicht erwünscht sei und kündigte die Rücknahme der Berufung an. Die Berufungseinlegung ohne Rücksprache bezeichnete er als gravierenden Vertrauensbruch, da er über die Erfolgsaussichten und das erhebliche Kostenrisiko nie aufgeklärt worden sei. Daraufhin nahm der Rechtsanwalt die Berufung zurück.

Kammergericht: Missbrauch der Vollmacht begründet Kostenhaftung

Das KG erlegte dem Anwalt schließlich die Kosten des Berufungsverfahrens auf – gestützt auf das sog. Veranlasserprinzip. Nach §§ 91, 97 ZPO analog seien die Kosten demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, der sie verursacht hat. Dieses Prinzip finde auch bei missbräuchlicher Ausübung einer erteilten Prozessvollmacht Anwendung.

Auch wenn die Prozessvollmacht im vorliegenden Fall nach § 81 ZPO grundsätzlich die Vertretung in zweiter Instanz umfasst habe, sei die Einlegung der Berufung hier unstreitig nicht gewollt gewesen, sodass der Prozessvertreter die Vollmacht missbraucht habe. Jedenfalls im Hinblick auf die Bedürftigkeit des Mandanten entspreche es sowohl der Billigkeit als auch der Prozessökonomie, das Veranlasserprinzip anzuwenden, wodurch ein durch die Staatskasse zu unterstützender Haftungsprozess vermieden werden könne.

Gerade bei einem mittellosen Mandanten hätte sich dem Anwalt aufdrängen müssen, zunächst Prozesskostenhilfe (PKH) für die beabsichtigte Berufung zu beantragen oder den Mandanten zur Stellung eines entsprechenden Antrags anzuhalten. Mit einer Rechtsmitteleinlegung ohne einen vorherigen PKH-Antrag setze der Anwalt seinen Mandanten demgegenüber einem erheblichen Kostenrisiko aus. Ein Rechtsanwalt sei verpflichtet, seinen Mandaten auf einen vorhandenen kostengünstigeren Weg hinzuweisen und dem Mandanten vor Einlegung eines Rechtsmittels ausreichend Überlegungszeit zu geben, ob er das Rechtsmittel einlegen wolle. 

Dass der Anwalt „fristwahrend Berufung“ einlegen wollte, um „die letzte Möglichkeit, gegen das Urteil vorzugehen, nicht auch noch zu verlieren“, widerspreche außerdem evident der geltenden Rechtslage, so das KG unter Hinweis auf die gefestigte BGH-Rechtsprechung. So gelte die Wartezeit auf die Gewährung von PKH als Umstand, der dazu führe, dass eine Rechtsmittelfrist unverschuldet versäumt werde und Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Diese Rechtsprechung zu kennen, gehöre zum „prozessualen Basiswissen eines forensisch tätigen Anwalts“. Da er für seinen Mandanten erstinstanzlich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, habe er außerdem Kenntnis von dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gehabt.