Falscher Vortrag nicht korrigiert – Anwalt muss PKH zurückzahlen
Unterlässt es ein Anwalt, falschen Vortrag der Mandantin vor dem Termin zu korrigieren, muss er den Vorschuss auf Prozesskostenhilfe zurückzahlen.
Bereits erhaltene Prozesskostenhilfe (PKH) für die Terminsgebühr muss zurückgezahlt werden, wenn der beigeordnete Anwalt es unterlässt, vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung falschen Vortrag seiner Mandantin zu korrigieren, so das OLG Hamburg. Dies ist jedoch die Ausnahme – in der Regel bleiben Vergütungsansprüche für bereits vorgenommene, Gebühren auslösende Tätigkeiten erhalten, auch wenn die Gewährung von PKH später zurückgenommen werde (Beschl. v. 21.04.2026, Az. 4 W 88/26).
Rechtsanwalt korrigierte den falschen Vortrag nicht
Die Mandantin hatte den Anwalt aufgesucht, um die Rückforderung von 13.000,00 Euro zu erstreiten. Ob nun die Kommunikation der Mandantin zunächst inkorrekt war oder der Anwalt etwas falsch verstanden hatte, ist unklar. Jedenfalls gewährte das LG Hamburg zunächst PKH für eine Klage auf Rückzahlung von zwei zinslosen Darlehen und ordnete den Anwalt bei. Vorschüsse für die Verfahrensgebühr und später auch für die Terminsgebühr wurden ausgezahlt.
Die Beklagte erwiderte, dass es sich nicht um Darlehen, sondern um Investitionen in eine gemeinsame geschäftliche Unternehmung gehandelt habe. Dies bestätigte die Mandantin dem Anwalt und schrieb per E-Mail: „Ich habe nicht gesagt, dass das Geld ein Darlehen ist. Sie sagte mir, sie würde es investieren, bevor ich ihr das Geld gab (...)."
Trotz dieser erheblichen Änderung des Sachverhalts korrigierte der Anwalt den Sachvortrag nicht. Obwohl auch seine Mandantin nicht mehr reagierte, nahm der Jurist ohne weitere Rücksprache mit ihr an der mündlichen Verhandlung teil. Dort wurde die Klage abgewiesen.
Das LG hob den Beschluss für die bereits gewährte PKH wegen unrichtiger Darstellung des Streitverhältnisses auf. Die Rechtspflegerin ordnete daraufhin an, dass der Anwalt alle erhaltenen Gebühren zurückzuzahlen habe. Auf eine Erinnerung gegen diese Entscheidung änderte das OLG den Beschluss ab: Nur die Terminsgebühr sei zurückzuzahlen, die Verfahrensgebühr dürfe er hingegen behalten.
OLG: „Ausnahmsweise durch teilweise Aberkennung der Vergütung zu sanktionieren“
Zunächst stellte das OLG allerdings klar: Auch wenn die einmal gewährte PKH und damit auch die Beiordnung des Rechtsanwalts später zurückgenommen würden, blieben die Vergütungsansprüche für bereits vorgenommene, Gebühren auslösende Tätigkeiten in der Regel erhalten. Etwas anderes gelte nur, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt die Angabe der für die Entscheidung ursächlichen falschen Tatsachen vorsätzlich mitveranlasse, also die unrichtige Sachdarstellung, auf der der Bewilligungsbeschluss beruht, (mit) herbeiführe. Die Verfahrensgebühr durfte der Anwalt mit dieser Begründung behalten. Sie sei bereits vor Einreichung der Klageerwiderung entstanden und damit bevor der Anwalt einen Grund hatte, die Sachverhaltsdarstellung seiner Mandantin zu hinterfragen.
Die Terminsgebühr muss er hingegen zurückzahlen. Wer als Anwalt im laufenden Rechtszug nach der Gewährung von PKH erfährt, dass die zunächst mitgeteilte Sachverhaltsdarstellung unrichtig ist, müsse dies gegenüber dem Gericht korrigieren. Wer dies unterlässt und in diesem Bewusstsein einen Gerichtstermin wahrnimmt, erlange treuwidrig eine weitere Vergütung, so die Hamburger Richterinnen und Richter. Angesichts der klaren Formulierung seiner Mandantin in ihrer E-Mail hätte er auch nicht erneut mit ihr Rücksprache halten müssen.
Hätte der Anwalt die Korrektur dem Gericht vor dem geplanten Termin mitgeteilt, hätten sowohl die PKH-Bewilligung als auch der Termin zur mündlichen Verhandlung rechtzeitig aufgehoben werden können. Der Anwalt hätte dann das Mandat aufgeben und der Staatskasse unnötige Kosten ersparen können. Alternativ zur Mandatsniederlegung hätte der Anwalt auch seine Wahlanwaltsgebühren direkt gegenüber der Mandantin durchsetzen können. Dass er keine dieser Optionen gewählt habe, sei „ausnahmsweise durch eine teilweise Aberkennung der Vergütung zu sanktionieren“, so das OLG.