Bußgeldnovelle

Mehr Schutz für Radler, höhere Bußgelder fürs Rasen: Bußgeldnovelle tritt in Kraft

Im zweiten Versuch soll es nun klappen: Bußgelder vor allem bei Geschwindigkeitsüberschreitungen werden massiv erhöht. Im zweiten Versuch soll es nun klappen: Bußgelder vor allem bei Geschwindigkeitsüberschreitungen werden massiv erhöht.

09.11.2021Gesetzgebung

Am heutigen Dienstag tritt die sog. Bußgeldnovelle in Kraft. Der nun geänderte  Bußgeldkatalogs soll Verkehrsverstöße angemessen sanktionieren und die Sicherheit insbesondere für den Rad- und Fußverkehr erhöhen.

Ab heute gelten deutlich höhere Bußgelder für überhöhte Geschwindigkeit, z.B. kostet eine Überschreitung von 21-25 km/h innerorts ab jetzt 115,  26 bis 30 km/h drüber kosten schon 180 Euro Bußgeld. Park- und Halteverstöße auf dem Geh- oder Radweg, die früher maximal 35 Euro kosteten, werden ab jetzt mit 55 Euro bis hin zu 110 Euro sanktioniert. Wer in zweiter Reihe hält oder parkt, zahlt künftig ebenfalls bis zu 110 Euro, wenn er länger als 15 Minuten steht und dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert. Eine Behinderung in diesem Sinne soll offenbar schon vorliegen, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer um den Parkenden herumfahren muss.

Neu ist die Sanktionierung der Missachtung der Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen innerorts. LKW-, aber auch PkW-Fahrer zahlen künftig 70 Euro, bei Gefährdung des Fußgänger- oder Fahrradverkehrs 140 Euro Bußgeld, ein Fahrverbot kann verhängt werden. 

Zudem ist jetzt das sog. Dooring geregelt: Wer unvorsichtig die Autortür öffnet und damit Kollisionen oder Beinahezusammenstöße mit Rad- oder Rollerfahrern verursacht, zahlt bei Gefährdung 40-50 Euro Bußgeld.

Reparatur jetzt ohne neue Fahrverbote

Die Novelle vor allem des Bußgeldkatalogs ist die Reparatur der in 2020 gescheiterten Reform, die von den Ländern außer Vollzug gesetzt worden war, nachdem sich herausgestellt hatte, dass ein Fehler gegen das Zitiergebot vorlag. Neben den stark erhöhten Bußgeldern sollte es damals vor allem neue Fahrverbote geben, konkret schon ab Geschwindigkeitsüberschreitungen von 21 km/h die Fahrerlaubnis entzogen werden. Die entsprechende Vorschrift in § 26a Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz war aber nicht genannt worden - und mindestens dieser Teil der Novelle damit unwirksam. 

Nach der jetzt in Kraft tretenden neu verabschiedeten Reform bleibt es nun bei den deutlich höheren Bußgeldern, die früheren Fahrverbote allerdings sind nun aus der Welt und wurden nicht erneut in die Novelle aufgenommen. Das Fahrverbot für das unberechtigte Benutzen einer Rettungsgasse z.B. auf der Autobahn allerdings tritt nun auch mit der neuen Version in Kraft. Der alte Bußgeldkatalog gilt noch für Verstöße, die bis einschließlich 8. November begangen wurden.