BGH: Bedingungen zum Schiedsgutachterverfahren sind wirksam
Der vzbv wandte sich u. a. gegen die Monatsfrist zur Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens. Doch nun darf laut BGH alles bleiben, wie es ist.
Der BGH hat entschieden, dass das Schiedsgutachterverfahren, das Rechtsschutzversicherungen bei abgelehnten Deckungsgesuchen vorsehen, in der aktuellen Form nicht zu beanstanden ist. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte die Versicherungsbedingungen insbesondere deswegen als unwirksam erachtet, weil Kunden nach Ablehnung durch die Versicherung nur binnen Monatsfrist die Einleitung eines entsprechenden Schiedsgutachterverfahrens verlangen können. Der BGH sah weder darin noch in der sonstigen Ausgestaltung der Klauseln eine unangemessene Benachteiligung des Kunden und befand die Bedingungen als ausreichend transparent (Urt. v. 12.06.2024,
Az. IV ZR 341/22).
Der vzbv war der Ansicht, dass bestimmte Klauseln aus den Versicherungsbedingungen (ARB 2019) unwirksam seien und verklagte deshalb einen Rechtsschutzversicherer. Die auch von ihm verwendeten Klauseln der Branche sehen genaue Rahmenbedingungen für ein Schiedsgutachterverfahren vor, sollte der Rechtsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit abgelehnt werden. Dieses Verfahren können Versicherungsnehmerinnen und -nehmer verlangen, um gegen die Ablehnung des Rechtsschutzes vorzugehen. Der Präsident der zuständigen Rechtsanwaltskammer benennt dann einen geeigneten Anwalt, um das Verfahren zu klären.
BGH: Versicherungsbedingungen dürften Verfahren genauer regeln als Gesetz
In der Berufungsinstanz war noch folgender Streitpunkt offen: Das Schiedsgutachterverfahren ist zwar in § 128 VVG grundsätzlich geregelt – darin steht jedoch nicht, dass der Verbraucher das Verfahren nur binnen einer Monatsfrist verlangen kann. Weil in § 129 VVG stehe, dass von der vorhergehenden Norm nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden könne, sei diese zeitliche Einschränkung unzulässig, so der vzbv. Denn sie benachteilige den Verbraucher unangemessen. Zudem sei sie intransparent, weil Beginn und Ende dieser Frist unklar seien. Ursprünglich hatte der vzbv noch weitere Punkte angegriffen. Das LG gab der Klage bereits teilweise statt, ebenso das OLG, wenn auch in noch geringerem Umfang.
Der BGH hingegen hat die Revision des vzbv vollständig zurückgewiesen und die Klauseln für wirksam erklärt. Alle angegriffenen Klauseln hielten einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB stand und wichen nicht i.S.d. § 129 VVG von § 128 Satz 1 VVG ab. Insbesondere enthalte § 128 Satz 1 VVG keine konkreten Vorgaben für das durchzuführende Verfahren und belasse dem Versicherer insoweit einen Ausgestaltungsspielraum. Deshalb benachteilige die Monatsfrist den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zudem verstoße das Aufstellen der Frist nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch weitere Angriffspunkte des vzbv hinsichtlich der Klauseln verneinten die Karlsruher Richter.