Lockdown-Betriebsschließung

BGH lehnt Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherung ab

Ein Gastronom, der im März 2020 wegen des staatlich angeordneten Lockdowns seine Gaststätte schließen musste, bekommt nichts aus seiner Betriebsschließungsversicherung. Betriebsschließungen, die die Verbreitung von Covid-19 verhindern sollen, seien von den Versicherungsbedingungen nicht erfasst.

26.01.2022News

Noch am Tag der Verhandlung verkündete der IV. Zivilsenat des BGH, der u.a. für das Versicherungsrecht zuständig ist, seine Entscheidung: Der Gastronom aus Schleswig-Holstein, der wie viele andere Betriebe im staatlich angeordneten Lockdown 2020 seine Gaststätte schließen musste und nur noch außer Haus verkaufen konnte, hat auf Grundlage seines Versicherungsvertrags keinen Anspruch aus seiner Betriebsschließungsversicherung (BGH, Urt. v. 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21).

Der Senat entschied damit wie die Vorinstanzen, in denen der Gastronom ebenfalls keinen Erfolg hatte. Die Bundesrichter stützen ihre Entscheidung auf die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen,  die "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008 (ZBSV 08)".

Nach deren § 2 ist der Versicherer zwar zur Zahlung des Ertragsausfallschadens für maximal 30 Tage verpflichtet, wenn die zuständige Behöre auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt“. Unter der in Bezug genommenen Nr. 2 folgt ein Katalog, überschrieben mit „Meldepflichtige Krankheiten sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“. Der Katalog nennt aber keines der bekannten Corona-Viren.

Abschließende Klausel, die Corona nicht nennt

Auf dieser Grundlage hat der Gastronom keinen Anspruch gegen den Versicherer, urteilte der BGH. Das liegt nicht, wie vor allem zu Beginn der Pandemie vertreten wurde, etwa daran, dass nur Betriebsschließungen versichert wären, die wegen Infektionsgefahren angeordnet werden, die aus dem Betrieb selbst heraus resultieren.

Vielmehr, so der Senat, erfassten die o.g. Klauseln Betriebsschließungen, die die Verbreitung von Corona verhindern sollen, schlicht nicht. Der Katalog der Nr. 2, der das Corona-Virus eben nicht aufzählt, sei nach dem maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abschließend. Daran ändere, so der Senat, auch die ergänzende Bezugnahme auf die §§ 6,7 IfSG nichts, obwohl die Corona-Virus-Krankheit sich mittlerweile in § 6 Abs. 2 Nr. 1 f) als meldepflichtige Krankheit findet. Diese Bezugnahme verstehe der durchschnittliche Versicherungsnehmer nach Ansicht des Versicherungsrechtssenats bloß als Klarstellung, dass der Versicherer sich bei der Formulierung seiner Klausel an diesen Vorschriften orientiert habe.  

Auch aus dem Sinn und Zweck der Klausel ergebe sich nichts anderes: Zwar wolle ein Versicherungsnehmer natürlich einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz. Er könne aber deshalb nicht davon ausgehen, dass der Versicherer Deckung für alle möglichen Krankheiten und Erreger übernehmen wolle, die eventuell erst Jahre nach dem Vertragsschluss aufträten und für die Versicherungsprämien daher gar nicht sachgerecht kalkulierbar wären.

Auch eine AGB-Kontrolle überstehen die Bedingungen vor dem BGH: Die Klausel sei nicht intransparent, denn dem durchschnittlichen Verbraucher werde nicht suggeriert, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des IfSG versichert sei. Auch eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers sieht der Senat in den Bedingungen, die dem Vertrag des Gastronomen aus dem Norden zugrunde lagen, nicht.