Wiederaufnahme

Bundestag beschließt Wiederaufnahme zuungunsten rechtskräftig Freigesprochener

In der Nacht zum vergangenen Freitag hat der Bundestag das „Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit“ beschlossen. Im Fall von Mord und Völkermord soll eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei Freispruch des Angeklagten möglich werden. Das BMJV war nicht beteiligt, der Bundesrat hat noch nicht zugestimmt.

28.06.2021Gesetzgebung

Der Bundestag hat am vergangenen Donnerstag einen Entwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD beschlossen, mit dem die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten eines freigesprochenen Angeklagten bei schwersten Straftaten ermöglicht werden soll.

Nach geltendem Recht sind Wiederaufnahmen rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren, wenn ein Angeklagter nicht selbst ein Geständnis ablegt, nur zugunsten des Angeklagten möglich. Auch neue Tatsachen und Beweismittel, vor allem die Möglichkeit, mit neuen Techniken wie der DNA-Analyse bereits erhobene Beweise neu zu bewerten, erlauben es nicht, ein Strafverfahren, das mit einem Freispruch endete, später neu aufzurollen.

Dieses Ergebnis bezeichnet die Große Koalition als unbefriedigend. Seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung sieht die herrschende Meinung in dem in Art. 103 Abs. 3 Satz 3 Grundgesetz verankerten ne-bis-in-idem-Grundsatz, nach dem niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf. Gelesen wird das auch als „nicht mehrmals angeklagt“ werden darf.

Ausnahme von Ne bis in idem für Mord und Völkermord

Mit diesem Grundsatz will die Große Koalition nun brechen, wenn „ein Festhalten an der Rechtskraft des freisprechenden Urteils zu – gemessen an der materiellen Gerechtigkeit – schlechterdings unerträglichen Ergebnissen führen würde“, heißt es in der Gesetzesbegründung. Das „Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit“ betrifft die Tatbestände Mord und Völkermord, also Straftaten, die nicht verjähren und zwingend mit lebenslanger Freiheitsstrafe sanktioniert werden. In diesen Fällen wollen Union und SPD künftig dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit den Vorzug vor dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit geben.

Die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens soll auch dann möglich werden, wenn sich aus nachträglich verfügbaren Beweismitteln die hohe Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der im ersten Verfahren Freigesprochene verurteilt werden wird. Gleichzeitig soll in § 194 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt werden, dass Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen, nicht der zivilrechtlichen Verjährung unterliegen. 

Die zweite und dritte Lesung des Entwurfs, der von den Fraktionen eingebracht wurde, fand in der letzten Sitzungswoche des Bundestags in dieser Legislaturperiode in der Nacht von Donnerstag auf Freitag um 1.45 Uhr statt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) soll Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Entwurfs haben und war an dem Gesetzentwurf nicht beteiligt. Die BRAK hat scharf kritisiert, dass die Verbände auch bei diesem wichtigen Vorhaben, das zu einem radikalen Paradigmenwechsel im Strafrecht führen würde, erneut nicht eingebunden wurde (Presseerlärung der BRAK Nr. 7/2021) n. Es gab weder eine Verbändeanhörung noch wurde der BRAK der Entwurf überhaupt zugeleitet. Der Bundesrat hat das Vorhaben noch nicht gebilligt.