Diskriminierungsverbot

Befristete Arbeitnehmende benachteiligt: Tarifnorm direkt nichtig

Eine Tarifnorm, die befristete Arbeitnehmer diskriminiert, ist nichtig. Die Tarifvertragsparteien haben kein Recht, sie zu korrigieren, so das BAG.

17.11.2025Rechtsprechung

Verstößt eine tarifliche Norm gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 2 TzBfG), braucht ein Gericht den Tarifvertragsparteien nicht zuvor die Möglichkeit zur Korrektur der Regelung einzuräumen, so das BAG. Sie sei direkt gemäß § 134 BGB (teil)nichtig. Daraus folge, dass der benachteiligte Arbeitnehmer einen Anspruch darauf habe, so behandelt zu werden wie die vergleichbaren Dauerbeschäftigten (Urt. v. 13.11.2025, Az. 6 AZR 131/25).

Tarifverträge werden geändert – Streit um Geltungsbereich

Geklagt hatte ein Zusteller, der seit Juni 2019 bei einem Logistikunternehmen arbeitet - zunächst befristet - seit Juni 2020 unbefristet. Für das Arbeitsverhältnis gelten die Haustarifverträge. Die Höhe der Vergütung richtet sich u. a. nach der jeweiligen Entgeltgruppe sowie einer von der Beschäftigungszeit abhängigen Gruppenstufe.

Vor dem Hintergrund einer umfassenden Reorganisation im Unternehmen ab Juli 2019 vereinbarten die Tarifvertragsparteien u. a. eine Verlängerung der „Gruppenstufenlaufzeiten“ für ab 1. Juli 2019 neu eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gemeint ist die Zeit, die ein Beschäftigter innerhalb einer bestimmten Entgeltgruppe und -stufe verbringen muss, bevor er in die nächsthöhere Stufe aufsteigt.

Das Unternehmen war der Auffassung, von dieser Neuregelung seien auch Beschäftigte erfasst, die vor diesem Stichtag befristet tätig gewesen seien. Der Mitarbeiter jedoch wollte - gemäß den alten Regeln – schneller in die nächsthöhere Gruppenstufe aufsteigen. Für den Fall, dass auch zuvor befristet beschäftigte Arbeitnehmende von der Neuregelung umfasst waren, stellte sich die Anschlussfrage, ob die dann auch für jene Arbeitnehmergruppe erfolgte Verlängerung der Stufenlaufzeiten im Einklang mit § 4 Abs. 2 TzBfG steht. Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben.

BAG: Tarifliche Regelung ist direkt nichtig

Die Revision des Unternehmens zum BAG blieb erfolglos – jedoch mit weitreichenden Folgen für das Unternehmen. Die streitige Tarifnorm erfasse zwar grundsätzlich auch Arbeitnehmer wie den Kläger, deren befristete Arbeitsverhältnisse nach dem 30. Juni 2019 erneut begründet wurden. Doch der Senat erklärte die in Frage stehende Regelung für mit dem Unionsrecht umsetzenden § 4 Abs. 2 TzBfG unvereinbar und daher (teil)nichtig. Die vom Unternehmen dargelegten Gründe rechtfertigten keine Ungleichbehandlung und diskriminierten deshalb den Personenkreis der zuvor befristet Beschäftigten. Die Tarifbestimmung sei insoweit teilnichtig gem. § 134 BGB.

Daraus folge ein direkter Anspruch des Arbeitnehmers auf Beibehaltung der kürzeren Gruppenstufenlaufzeiten. Gleiches gelte für die vergleichbaren am Stichtag unbefristet beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nach § 612 Abs. 2 BGB iVm. § 4 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 TzBfG).

Dies habe das BAG direkt entscheiden können, ohne den Tarifvertragsparteien zuvor Gelegenheit zur Beseitigung der Diskriminierung zu gewähren. Den Tarifvertragsparteien sei im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote – anders als bei Verletzungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG – keine primäre Korrekturmöglichkeit einzuräumen. Art. 3 Abs. 1 GG entfalte im Unterschied zu unionsrechtlich überformten Diskriminierungsverboten keine Abschreckungsfunktion.