Dreiseitiger Vertrag: Syndikus-Zulassung bleibt bestehen
Übernimmt ein neuer Arbeitgeber eine Syndikus-Anwältin per dreiseitigem Vertrag, braucht es in der Regel keine neue Zulassung, so der BGH.
Wechselt eine Syndikusanwältin per dreiseitigem Übertragungsvertrag von einem alten zu einem neuen Arbeitgeber, ohne dass sich die Tätigkeit im Wesentlichen ändert, so muss keine neue Zulassung beantragt werden. Damit hat der Anwaltssenat des BGH eine Klage der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) abgewiesen (Urt. v. 03.12.2024, Az. AnwZ (Brfg) 6/24).
Eine seit 2016 als Syndikus zugelassene Anwältin wechselte 2021 zurück zu ihrer alten Arbeitgeberin - allerdings innerhalb desselben Konzerns. Ihre aktuelle Arbeitgeberin, die ehemalige und neue Arbeitgeberin sowie die Anwältin schlossen hierzu einen dreiseitigen Vertrag, wonach das bestehende Arbeitsverhältnis “mit allen Rechten und Pflichten” wieder übergehen sollte. Zwar sollte die Anwältin in der neuen Tätigkeit auch eine Leitungsfunktion übernehmen (“Legal & Compliance Officer” statt “Legal Officer”); dies sollte jedoch maximal 5-10% ihrer Arbeit ausmachen. Antragsgemäß stellte die Rechtsanwaltskammer Stuttgart fest, dass der Zulassungsbescheid von 2016 aufrechterhalten werden könne, da es sich um keine wesentliche Änderung der Tätigkeit handele. Dagegen ging die DRV vor, weil sie der Auffassung war, es hätte eine neue Zulassung beantragt werden müssen. Mit dieser Ansicht drang sie jedoch weder vor dem Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg noch vor dem BGH durch.
BGH: Kein Widerruf, wenn Tätigkeit im Wesentlichen gleich bleibt
Zu Recht habe die Kammer die Fortgeltung der alten Zulassung festgestellt, so der BGH-Anwaltssenat. Es liege kein Widerrufsgrund nach § 46b Abs. 2 BRAO vor. Eine dreiseitige Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten übertragen werde, stehe einem gesetzlichen Betriebsübergang gem. § 613a BGB bzw. einer Verschmelzung gleich.
Auch eine Erstreckung gem. § 46b Abs. 3 BRAO sei nicht erforderlich gewesen, weil sich die Tätigkeit nicht wesentlich geändert habe. Die geringfügige Übernahme von Leitungsaufgaben sei von untergeordneter Bedeutung. Damit erteilte der BGH der Auffassung der DRV eine Absage, bei einem Wechsel des Arbeitgebers sei stets eine wesentliche Änderung der Tätigkeit gegeben, weswegen immer eine neue Zulassung beantragt werden müsse.