Lieferkettengesetz

Durch den Bundesrat: Das Lieferkettengesetz kommt

Die Selbstverpflichtung hatte versagt, nun kommt das sog. Lieferkettengesetz. Ab 2023 müssen Unternehmen verhindern, dass beim Betrieb ihres Geschäfts Menschenrechtsverletzungen begangen werden, auch bei unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern. NGOs und Gewerkschaften können bei Rechtsverletzungen künftig klagen.

28.06.2021Gesetzgebung

Eines der Prestigevorhaben der Großen Koalition hat den Bundesrat passiert: Am vergangenen Freitag billigte die Ländervertretung das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz, LkSG), besser bekannt als Lieferkettengesetz. 

Das Gesetz verpflichtet ab 2023 Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten in Deutschland, ab 2024 solche mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden. In seine Geltungsbereich fallen auch ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassung oder Tochterunternehmen in Deutschland. Kleine und mittlere Unternehmen werden durch das Gesetz nicht unmittelbar belastet, allerdings erwartet die GroKo mittelbare Auswirkungen im Rahmen der Lieferketten.

So weit wie von der Wirtschaft befürchtet geht das Gesetz allerdings nicht. Zwar bleibt es dabei, dass Unternehmen zur Einhaltung festgelegter Sorgfaltspflichten angehalten und Verstöße dagegen sanktioniert werden. Umweltbezogene Sorgfaltspflichten erfasst das LkSG allerdings nur noch insoweit, als sie zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Außerdem begründet das Gesetz lediglich Bemühens-, also keine Erfolgspflichten. Es stellt zudem klar, dass die Unternehmen zivilrechtlich für Menschenrechtsverletzungen nicht über die bestehenden Regelungen hinaus haften.

Neue Compliance-Vorgaben durch die Lieferkette

Vermeiden müssen Unternehmen künftig die Verletzung von Menschenrechten in der gesamten Lieferkette. Die Liste von Menschenrechten reicht vom Verbot der Kinderarbeit über Zwangsarbeit, fehlende Koalitionsfreiheit für Arbeitnehmer oder verbotene Ungleichbehandlungen und die Verwendung verbotener Materialien bis hin zu umweltschädigendem Verhalten, sofern es Menschen in ihren Menschenrechten verletzt. Die Lieferkette in diesem Sinne bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen und umfasst alle Fertigungs-Schritte im In- und Ausland bis zur Lieferung an den Endkunden. Sie umfasst das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich sowie das Handeln unmittelbarer und in bestimmten Fällen auch mittelbarer Zulieferer.

Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen bestehen in der Etablierung eines neuen Compliance-Systems. Die Unternehmen müssen ein Risikomanagement einrichten, Zuständige benennen und Risiken regelmäßig analysieren sowie Präventionsmaßnahmen intern wie auch gegenüber unmittelbaren Zulieferern schaffen. Wie genau die Pflichten umzusetzen sind, richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, dem Einfluss, den das Unternehmen auf den Verletzer nehmen kann und dem Ausmaß der zu erwartenden Rechtsverletzung.

Stellt ein Unternehmen Rechtsverletzungen fest, muss es diese im eigenen Bereich sofort abstellen, bei einem unmittelbaren Zulieferer zumindest minimieren. Das Gesetz stellt klar, dass die Geschäftsbeziehung nur in gravierenden Fällen abgebrochen werden muss. 

Empfindliche Bußgelder, Prozessführungsbefugnis für NGOs und Gewerkschaften

Zuständig für die Durchsetzung der gesetzlichen Anforderungen wird als Kontrollbehörde das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das Amt kann Anordnungen treffen, Unternehmen betreten sowie empfindliche Buß- und Zwangsgelder verhängen, die nach Art und Schwere der Verstöße gegen die Compliance-Pflichten und der Größe des Unternehmens variieren. Die Unternehmen und handelnde Personen müssen Auskunft erteilen, soweit ihnen nicht ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, weil sie sich selbst oder einen nahen Angehörigen belasten könnten. Wird ein Verstoß rechtskräftig festgestellt, der zu Bußgeldern von mehr als 175.000 Euro führt, können die Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Von Menschenrechtsverletzungen Betroffene können sich künftig vor deutschen Gerichten von Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften vertreten lassen und diese zur Prozessführung ermächtigen. Voraussetzung ist ein Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfaltspflicht, der ihres Erachtens zur Verletzung einer überragend wichtigen Rechtsposition, zum Beispiel Leib oder Leben, führt.

Das Gesetz soll zu Mitte 2026, eine eventuelle Erweiterung seines Anwendungsbereichs auf kleinere Unternehmen schon zum 30. Juni 2024 evaluiert werden. Da auch auf europäischer Ebene bereits Vorbereitungen für eine Regelung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten auf Gemeinschaftsebene laufen, verpflichtet sich die Bundesregierung, binnen sechs Monaten nach deren Verabschiedung zu prüfen, ob das nationale LkSG außer Kraft gesetzt wird.

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