Form der Zustellung

Klage auch ohne Gegenanwalt im Rubrum wirksam zugestellt

Sofern sich der Anwalt des Beklagten noch nicht wirksam bestellt hat, muss er weder im Klagerubrum benannt noch muss an ihn zugestellt werden.

24.06.2024Rechtsprechung

Eine Klage ist zwar laut § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend dem „für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten“ zuzustellen. „Bestellt“ sei ein Anwalt allerdings erst dann, wenn dies dem Gericht mitgeteilt wurde oder wenn er im Rubrum der Klageschrift benannt werde, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Allein weil der Kläger möglicherweise Kenntnis hat, wer in diesem Verfahren Prozessbevollmächtigter ist, bestehe aber keine Pflicht, diesen auch im Rubrum der Klage zu benennen. Dementsprechend bestehe dann auch keine Zustellungspflicht des Gerichts an den Anwalt, sondern nur nach § 172 Abs. 2 Satz 3 ZPO nur an die Partei (Teilurt. v. 22.02.2024, Az. 6 AZR 125/23).

Die Frage der wirksamen und damit fristgerechten Zustellung war in diesem Verfahren deshalb relevant, weil davon die Prozessführungsbefugnis eines Sachwalters im Rahmen einer Insolvenzanfechtung abhing. Denn der Rechtsstreit müsste dafür vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtshängig gewesen sein. Dem Sachwalter war aus früheren Verfahren und Korrespondenzen zwar bekannt, dass sich die Beklagte stets von einem bestimmten Anwalt vertreten ließ. Doch im Rubrum der Klagschrift  benannte er diesen nicht, sodass das Arbeitsgericht sie auch nur an die Partei und nicht an ihren Prozessbevollmächtigten zustellte. Dieser meldete sich, nachdem er von der Klage an seine Mandantin erfahren hatte, sofort bei Gericht und bestellte sich offiziell. Das Gericht sah jedoch bereits die erste Zustellung als wirksam an und stellte die Klage dem Anwalt nicht erneut zu. Dieser bestritt daraufhin den wirksamen Zugang. Mit dieser Argumentation hatte er jedoch in keiner Instanz Erfolg und unterlag nun auch in einem Teilurteil vor dem BAG.

Gericht als Zustellender muss Kenntnis von Prozessvertretung haben

Das BAG sah die Zustellung des Gerichts an die Partei als wirksam an, sodass es keiner erneuten Zustellung an den nunmehr bestellten Rechtsanwalt bedurft habe. Eine „Bestellung“ erfolge erst, wenn die vertretene Partei oder ihr Vertreter dem Gericht bzw. dem Gegner Kenntnis von dem Vertretungsverhältnis gebe. Sie könne zwar auch durch eine Anzeige des Prozessgegners erfolgen, wenn dieser vom Bestehen einer Prozessvollmacht Kenntnis habe. Sei im Rubrum der Klageschrift ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter angegeben, habe das Gericht die Zustellung an diesen und nicht an die Partei vorzunehmen.

Im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Zustellung sei dem Arbeitsgericht die Bestellung für den vorliegenden Anfechtungsrechtsstreit jedoch noch nicht bekannt gegeben worden. Eine solche habe weder im Rubrum der Klageschrift gestanden noch habe die Beklagte das Arbeitsgericht vorprozessual über die Bestellung ihres Anwalts in Kenntnis gesetzt oder dies durch schlüssiges Handeln bekannt gegeben. Die Tatsache, dass der Anwalt bereits früher für die Partei tätig war, könne die Kenntnis über Prozessvollmachten nicht ersetzen. Die Verpflichtung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO beziehe sich allein auf das konkrete anhängige Verfahren. Schließlich könne eine Partei stets für die jeweiligen Verfahren einen neuen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin beauftragen.

Unerheblich sei schließlich, ob der Kläger Kenntnis davon hatte, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte auch für das vorliegende Verfahren mandatiert war. Für eine „Bestellung“ sei allein die Kenntnis des Zustellenden relevant – und das sei allein das Gericht. Daher ist auch klar: Der Sachwalter hätte im Rubrum seiner Klageschrift auch nicht den Prozessvertreter der Beklagten angeben müssen.