Reform von § 244 StPO

Nach der Reform von § 244 StPO: BGH lockert Anforderungen an Beweisanträge im Strafrecht

Wenn ein Beweismittel die Beweistatsache belegen kann, liegt ein Beweisantrag vor, dem das Gericht nachgehen muss. Irgendwelche darüber hinausgehenden Darlegungen zur Plausibilität des Beweisergebnisses braucht es nicht. Damit ändert der 5. Strafsenat des BGH seine Rechtsprechung.

11.10.2021Rechtsprechung

§ 244 Abs. 3 S. 1 Strafprozessordnung (StPO) verlangt seit seiner Neufassung durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 nicht mehr, dass ein Beweisantrag im Strafverfahren weitergehende Anforderungen erfüllen müsste als die Darlegung der Konnexität. Das hat der 5. Strafsenat mit einem Ende vergangener Woche veröffentlichten Beschluss entschieden (BGH, Beschl. v. 11.10.2021, Az. 5 StR 188/21). Der Senat lockert damit die Anforderungen an Beweisanträge ausdrücklich und gibt eventuell bislang entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf. An die Rechtsprechung anderer Strafsenate des BGH fühlen die Strafrichter des 5. Strafsenats sich nicht gebunden, weil das Beweisantragsrecht mit dem Gesetz aus Dezember 2019 umfassend reformiert worden sei.

Seit der Reform liegt ein Beweisantrag vor, „wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll“ (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO).

Der Antragsteller muss daher nun, so der BGH deutlich, keineswegs plausibel machen, weshalb das von ihm benannte Beweismittel die unter Beweis gestellte Tatsache belegen können soll, obwohl die bisherige Beweisaufnahme möglicherweise andere Ergebnisse ergeben hat. Er müsse vielmehr auch eine Tatsache unter Beweis stellen können, für die es nach der bisherigen Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte gibt und die ungewöhnlich oder unwahrscheinlich erscheint. Die Grenzen eines Beweisantrags sind dann nur seine mangelnde Ernsthaftigkeit oder eine Antragstellung in Verschleppungsabsicht (vgl. § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO).

Was abstrakt klingt, hat in dem vom BGH entschiedenen Verfahren handfeste Konsequenzen:

Das LG hatte einen Beweisantrag der Verteidigung abgelehnt, mit dem diese einen Zeugen benannte, der bestätigen sollte, dass er zwei Telefonate mit einem Nebenkläger geführt hatte. Das LG hatte das damit begründet, dass der Verteidiger nicht dargelegt habe, warum der Zeuge „etwas ganz anderes als in der bisherigen Beweisaufnahme festgestellt, aussagen“ werde.  Der 5. Strafsenat macht mit dieser Begründung nun kurzen Prozess und hebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO auf. Mit der Benennung einer Beweistatsache (2 Telefonate) und eines Beweismittels (der Zeuge, der die Telefonate selbst geführt hat) erfülle der Beweisantrag das Merkmal der sog. Konnexität. Mehr brauche es nicht: „Solche weitgehende Anforderungen an die Konnexität, die die vom Landgericht vorgenommene Einstufung als bloßen Beweismittelantrag rechtfertigen könnten, werden von Gesetzes wegen nach der umfassenden Neuregelung des Beweisantragsrechts […] nicht gestellt“.