Befangenheit

Junger Richter in LKW-Kartell-Prozess befangen, weil er zuvor Referendar in der Beklagten-Kanzlei war

Gegen einen Richter, der noch ein Jahr zuvor als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Kanzlei LKW-Kartellanten zivilrechtlich gegen Kartellschadensersatzansprüche verteidigte, besteht die Besorgnis der Befangenheit, wenn er nun über Schadensersatzansprüche gegen diese Kartellanten entscheiden soll.

12.11.2021Rechtsprechung

Der Kartellsenat am Bundesgerichtshof (BGH) hat Feststellungen zur Richterablehnung bei atypischer Vorbefassung getroffen. Das sind die Fälle, in denen ein Richter nicht als Richter, also um Beispiel im Rahmen eines Prozesskostenhilfe- oder Eilverfahrens, sondern in anderer Funktion bereits mit einer Sache befasst war.

Der junge Richter, der seine mögliche Befangenheit selbst anzeigte, war zuvor zwar nicht mit der konkreten Schadensersatzforderung gegen zwei Beteiligte am sog. LKW-Kartell befasst gewesen, über die er nun entscheiden sollte. Der Jurist teilte aber im Mai 2020 im Rahmen dieses Prozesses mit, dass er in der Anwaltsstation sowie von März bis August 2019 promotionsbegleitend als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Anwaltskanzlei tätig gewesen war, die in dem aktuellen Verfahren zwei der beklagten LKW-Kartellanten zivilrechtlich gegen Schadensersatzforderungen verteidigte. Die Kartellschadensersatz-Prozesse, denen sich die LKW-Kartellanten derzeit massenweise ausgesetzt sehen, sind dem Grunde nach meist ganz ähnlich gelagert.

Ähnlicher Fall, Einblicke in die Strategie, nicht lang her

Diese Konstellation reicht dem Kartellrechtssenat bei diesem besonderen Verfahrensgegenstand aus. “Auch aus der Sicht einer vernünftigen und besonnenen Prozesspartei” könnten diese Umstände Zweifel an der Unvoreingenommenheit Richters wecken, heißt es in dem nun veröffentlichten Beschluss v. 21.09.2021 (BGH, Beschl v. 21.09.2021, Az. KZB 16/21). Ob es in solchen Fällen der atypischen Vorbefassung mit einem verwandten Streitstoff oder mit einer der Parteien des Rechtsstreits noch weitere objektive Umstände braucht, um von einer Besorgnis der Befangenheit auszugehen, lässt der Senat offen. Aspekte, die für einen solchen bösen Schein sprächen, gebe es schließlich genug.

Die beiden im aktuellen Verfahren beklagten Unternehmen kämpften gegen viele gleichgelagerte Schadensersatzklagen, die alle dem Grunde nach aus der - von der EU-Kommission 2016 bindend festgestellten - Teilnahme am LKW-Kartell resultierten. Der Streitgegenstand sei also zwar nicht derselbe wie in dem Verfahren, über das der Richter nun zu entscheiden habe, stimme aber in den Kernpunkten überein. Zudem könnte der Richter bei einer so intensiven Mitarbeit an der Rechtsverteidigung von Unternehmen gegen Kartellschadensersatzansprüche von Verteidigungsstrategien und bedeutsamen Sachverhaltsdetails erfahren haben, die zwar im jetzigen Rechtsstreit nicht vorgetragen würden, aber trotzdem relevant sein könnten, argumentiert der BGH.

Daran ändere es auch nichts, dass der Jurist damals nur als Referendar und wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Verfahren mitgearbeitet habe. Zwar sei er noch in der Ausbildung gewesen, habe dabei aber weit mehr gemacht als gesetzlich geboten und ähnlich gearbeitet wie ein Anwalt: Er habe den Gesamtkomplex LKW-Kartell, der auch in dem jetzigen Verfahren maßgeblich war, aufgearbeitet, um den beklagten Unternehmen eine schlagkräftige Rechtsverteidigung zu ermöglichen. Schließlich habe diese Vorbefassung und Aufbearbeitung auch keineswegs vor langer Zeit stattgefunden, sondern lag zum Zeitpunkt des Prozesses nicht einmal ein Jahr zurück.