Jedes Einkommen zählt: Normaler Beitrag trotz geringer Einkünfte
Anwältinnen und Anwälten steht keine Ermäßigung der Kammerbeiträge wegen geringen Verdienstes zu, wenn sie über Einkünfte aus Vermietung und Kapital verfügen.
Der AGH Hamburg hat entschieden, dass die Hanseatische Rechtsanwaltskammer eine gewährte Beitragsermäßigung der Kammerbeiträge für einen Anwalt aufheben durfte. Der Anwalt hatte sich lediglich auf ein geringes Einkommen aus der anwaltlichen Tätigkeit berufen, jedoch anderweitige Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung nicht angegeben. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Ermäßigungs-Bescheids liege nicht vor, weil dieser durch unvollständige Angaben herbeigeführt worden war (Urt. v. 13.06.2025, Az. AGH II ZU 2/2023, II-44).
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hatte einem Anwalt zunächst per Verwaltungsakt eine Ermäßigung seiner Kammerbeiträge um 50 Prozent gewährt. In einem Fragebogen zu seinen Einkommensverhältnissen hatte dieser aber lediglich seine Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit angegeben und weitere Einkunftsarten offen gelassen. Kurz darauf traten im Rahmen eines parallel geführten Verfahrens zum Widerruf der Zulassung des Mitglieds Widersprüche auf: Dort hatte der Rechtsanwalt zusätzlich Einkommen aus Vermietung und Kapitalvermögen angegeben. Die Kammer hob daraufhin die Beitragsermäßigung auf und setzte einen Nachzahlungsbetrag. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos – stattdessen wurden dem Anwalt weitere 360 Euro für das Widerspruchsverfahren auferlegt.
Kein Vertrauensschutz bei falschen Angaben
Auch mit seiner Klage hatte er nun vor dem AGH Hamburg keinen Erfolg. Die Kammer habe den Ermäßigungsbescheid rechtmäßig nach § 48 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG aufgehoben. Die materiellen Voraussetzungen für eine Ermäßigung aus Billigkeitsgründen (§ 5 der Beitragsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer) hätten nicht vorgelegen.
Der Rechtsanwalt habe ausdrücklich versichert, vollständige Angaben zu machen – tatsächlich habe sich aber später ergeben, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG könne sich der Begünstigte sich daher nicht mehr auf Vertrauensschutz berufen, weil er den Verwaltungsakt durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hatte. Selbst wenn der Anwalt rechtsirrig gemeint habe, für den Ermäßigungsantrag nur seine Einkünfte aus Rechtsanwaltstätigkeit angeben zu müssen, wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig – schließlich habe der Fehler in seiner Sphäre gelegen.
Die Praxis der Rechtsanwaltskammer, bei der Entscheidung über Beitragsermäßigungen stets die Gesamteinkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde zu legen, sei nach Ansicht des Gerichts ebenfalls rechtmäßig. Weil für den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedschaft eines jeden Anwalts und jeder Anwältin de facto dieselben Kosten anfielen, müssten auch Mitglieder mit geringem Einkommen diese bezahlen. Eine Beitragsermäßigung, unabhängig vom Aufwand, sei nur in der Sondersituation möglich, dass die gesamten Einkünfte nicht für eine wirtschaftlich stabile Lebensführung ausreichten.
Auch die Festsetzung einer Gebühr von 360 Euro für das erfolglose Widerspruchsverfahren sei rechtmäßig gewesen, da § 7 der Gebührenordnung dies ausdrücklich vorsehe. Schließlich sah der AGH keinen Anlass, die Berufung zuzulassen.