ALG I und Rente

Kein Arbeitslosengeld neben Versorgungswerk-Rente für Anwalt

Wenn ein Anwalt bereits eine vorgezogene Altersrente des Versorgungswerks bezieht, hat er keinen zusätzlichen Anspruch auf ALG I, so das LSG Celle.

07.08.2026 Rechtsprechung

Wer eine vorgezogene Altersrente aus einem anwaltlichen Versorgungswerk bezieht, aber parallel weiter gearbeitet hat, kann nach Verlust der Arbeitsstelle keinen (vollen) Anspruch auf Arbeitslosengeld I geltend machen. Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen in Celle entschieden, die Revision zum BSG aber zugelassen. Der Bezug der vorgezogenen Altersrente führe gem. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III zum Ruhen eines Anspruchs auf ALG I. Nur die Differenz zwischen Rente und ALG I könne gem. § 156 Abs. 2 Nr. 3 b) SGB III ausgezahlt werden – sofern der ALG I-Anspruch die Rente übersteige (Urt. v. 28.05.2026, Az. L 11 AL 25/25).

Altersrente aus dem Versorgungswerk und Arbeitslosengeld

Ein Rechtsanwalt wandte sich gegen die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit, seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruhen zu lassen. Diese hatte die Leistung unter Hinweis auf § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III abgelehnt. Danach ruht der Anspruch auf ALG I während des Bezugs einer der gesetzlichen Altersrente ähnlichen öffentlich-rechtlichen Leistung. 

Seit 2023 bezog der Anwalt eine vorgezogene Rente vom Versorgungswerk von rund 2.640 Euro brutto monatlich. Diese Rente wird unabhängig von einer weitergeführten beruflichen Tätigkeit gezahlt (sog. erwerbsunschädliche Rente). Er hatte parallel zum Erhalt der Rente sowohl selbstständig als auch abhängig beschäftigt weiter als Rechtsanwalt gearbeitet. Nach dem Ende seiner Tätigkeit im Jahr 2024 beantragte er parallel zur Versorgungswerk-Rente ALG I. Die Agentur für Arbeit gewährte ihm diesen Anspruch jedoch nicht bzw. forderte zwischenzeitlich erhaltene Bezüge wieder zurück. 

Die hiergegen gerichtete Klage blieb bereits vor dem SG ohne Erfolg. In der Berufungsinstanz machte er vor dem LSG unter anderem geltend, die Rente aus dem Versorgungswerk sei wegen ihres vorgezogenen Bezugs und der erst ab 2027 hinzutretenden gesetzlichen Altersrente einer „Teilrente“ vergleichbar. In diesen Fällen ruhe der Anspruch auf ALG I gem. § 156 Abs. 2 Nr. 3 a SGB III gerade nicht. Außerdem beruhe die vorgezogene Rente teilweise auf freiwilligen Beiträgen und dürfe auch deshalb nicht zum Ruhen des ALG I-Anspruchs führen.

Versorgungswerksrente als der gesetzlichen Altersrente ähnliche Leistung

Das LSG in Celle wies die Berufung zwar zurück, ließ aber die Revision zum BSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zu. Die Sozialrichterinnen und -richter des LSG führten aus, der ALG I-Anspruch ruhe wegen der parallel vom Versorgungswerk gewährten vorgezogenen Altersrente. Diese sei eine „der gesetzlichen Altersrente ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art“ im Sinne des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III. 

Maßgeblich sei, dass die Rente von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund gesetzlicher Grundlagen erbracht werde, an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpfe und der lebenslangen Alterssicherung diene. Die teilweise Freiwilligkeit der gezahlten Beiträge ändere nichts an der Einordnung als öffentlich-rechtliche Leistung. Schließlich habe während der Zeit seiner abhängigen Beschäftigung der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge gezahlt. Somit liege kein Unterschied zur Finanzierung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor.

Auch lägen die gesetzlichen Voraussetzungen der in § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III geregelten Rückausnahme nicht vor. Nach § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) SGB III ruht der ALG I-Anspruch nicht, wenn nur eine „Teilrente“ in Anspruch genommen werde. Eine solche liege laut LSG aber nur vor, wenn die Vollrente nur zu einem bestimmten Prozentsatz ausgezahlt werde – etwa, um einen Hinzuverdienst zu ermöglichen. 

Bei der vorgezogenen Rente des Rechtsanwalts handele es sich laut LSG daher aber um eine Vollrente. Sie werde unabhängig davon gezahlt, ob und ggf. in welcher Höhe auch weiterhin Erwerbseinkommen erzielt werde. Dass sie bereits vor Erreichen der regulären Altersgrenze in Anspruch genommen werde und mit dauerhaften Abschlägen verbunden sei, ändere ihren Charakter nicht. Die Satzung des Versorgungswerks sehe außerdem keine Teilrente vor. Auch der Umstand, dass der Betroffene künftig zusätzlich eine gesetzliche Altersrente beziehen werde, führe nicht zu einer anderen Einordnung.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Weiter stellte das Gericht klar, dass auch die Ausnahmeregelung des § 156 Abs. 2 Nr. 3 b) SGB III nicht eingreife. Danach ruht ein ALG I-Anspruch nur bis zur Höhe der zuerkannten Rente, wenn diese auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt werde. Zwar handele es sich hier um eine solche erwerbsunschädliche Rente, so das LSG. Allerdings würde der mögliche ALG I-Anspruch die vorgezogene Rente nicht übersteigen – seine Rente liegt rund 1.000 Euro (brutto) höher als der ALG I-Anspruch mit 1.670,70 Euro monatlich. Selbst wenn man nur den Netto-Betrag zum Vergleich heranzöge, so liege dieser mit rund 1.800 Euro immer noch über dem fiktiven ALG I – Bezug. Einer anders lautenden Berechnung des Anwalts, der lediglich auf ein Netto-Einkommen von etwas über 1.000 Euro kam, folgte das LSG nicht. 

Schließlich verwarf das LSG auch die verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Ruhensvorschrift des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III. Der Gesetzgeber verfolge mit der Ruhensregelung das legitime Ziel, den gleichzeitigen Bezug existenzsichernder Sozialleistungen zu vermeiden. Die unterschiedliche Behandlung von Beziehern einer Altersvollrente und einer Teilrente sei daher sachlich gerechtfertigt. Dass die vorgezogene Altersrente zu einem erheblichen Anteil auf freiwilligen Beiträgen beruhe, führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III differenziere nicht zwischen Leistungen auf Pflicht- oder aber auf freiwilligen Beiträgen. Der Gesetzgeber hätte dies zwar möglicherweise so regeln können. Dies sei jedoch nicht erfolgt, so die Sozialrichterinnen und -richter.

Die Revision wurde jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es existiere – soweit ersichtlich – keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III auf eine von einem Rechtsanwaltsversorgungswerk ausgezahlte erwerbsunschädliche vorzeitige Altersrente.