Kein Presse-Auskunftsanspruch gegen BND zu Spyware "Pegasus"
Der Journalist Arne Semsrott von FragDenStaat hat keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem BND, ob dieser die Spyware „Pegasus“ nutzt.
Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist nicht verpflichtet, einem Journalisten Auskünfte über den Erwerb und Einsatz der Software "Pegasus" zu erteilen. Diesem Anspruch stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen, so das BVerwG (Urt. v. 07.11.2024, Az. 10 A 5.23).
Geklagt hatte der Journalist Arne Semsrott, Leiter des Rechercheteams für die Transparenz- und Investigativ-Plattform FragDenStaat.de. Die Software "Pegasus" ist eine sog. Spyware, die von dem israelischen Technologieunternehmen NSO Group Technologies Limited entwickelt wurde. Mit Hilfe der Software können mobile Endgeräte mit den Betriebssystemen iOS oder Android ausgespäht werden. Sie ermöglicht einen Zugriff auf Daten sowie die Aktivierung von integrierten Mikrofonen und Kameras.
Semsrott hatte einen Antrag auf Auskunft zum Erwerb und Einsatz der Software "Pegasus" beim BND gestellt. Dieser lehnte die Erteilung der Auskunft jedoch mit der Begründung ab, dass er zu Angelegenheiten, die etwaige nachrichtendienstliche Erkenntnisse oder Tätigkeiten beträfen, grundsätzlich nicht öffentlich Stellung nehme.
BVerwG: Geheimhaltungsinteresse überwiegt Pressefreiheit
Semsrotts Klage hiergegen hatte keinen Erfolg. Ihm stünden die begehrten Auskünfte auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse nicht zu, so das BVerwG. Er könne sich zwar auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen. Es komme dabei auch nicht darauf an, ob seine publizistische Tätigkeit im Rahmen von Printmedien oder der digitalen Presse erfolge. Sowohl die Verkörperung journalistisch-redaktioneller Inhalte in gedruckter Form als auch deren Darstellung auf dem Bildschirm unterfielen dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit.
Den erbetenen Auskünften stünden aber überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Der BND habe plausibel dargelegt, dass diese Auskünfte seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigen könnten. Die Fragen zielten auf die Offenlegung seiner aktuellen nachrichtendienstlichen Arbeitsweise und Methodik ab. Ihre Beantwortung könnte mittelbar auch operative Vorgänge gefährden. Zudem wären die Informationen für ausländische Geheim- und Nachrichtendienste und andere mögliche Aufklärungsziele von bedeutendem Interesse. Auch der Schutz der Zusammenarbeit des BND mit solchen Diensten wäre bei Erteilung der Auskünfte beeinträchtigt.