Anwalt muss Handakte, wenn gewünscht, zurückschicken
Ist das Mandatsverhältnis beendet, müssen Anwälte die Papier-Handakte auf Wunsch auch per Post an die Mandanten zurückschicken.
Anwältinnen und Anwälte müssen laut AG Hamburg die papierene Handakte nach Ende des Mandatsverhältnisses postalisch zurückschicken, wenn der Mandant bzw. die Mandantin das wünscht. Es reiche nicht, die Akte lediglich zur Abholung bereitzulegen (Beschl. v. 13.04.2026, Az. 21 C 120/25).
Ein Anwalt hatte sich geweigert, die Handakte nach Beendigung des Mandatsverhältnisses per Post zurückzuschicken, obwohl der ehemalige Mandant dies gewünscht und sich sogar bereits nach den Versandkosten erkundigt hatte. Stattdessen liege die Akte in der Kanzlei bereit, der Ex-Mandant müsse persönlich vorbeikommen und sie abholen. Dies wollte der Mann jedoch nicht und erhob stattdessen Klage auf Übersendung der Akte. Nachdem es im Rahmen des Rechtsstreits zur Übergabe kam, erklärten die Parteien den Rechtsstreit für erledigt und stritten nur noch über die Kosten. Diese muss jetzt der Anwalt tragen, denn das AG Hamburg war der Auffassung, dass er in der Sache unterlegen wäre.
AG: Übersendung der Handakten ist eine Schickschuld des Anwalts
Der Ex-Mandant habe einen Anspruch auf Versendung (bzw. gleichwertige Übermittlung, z. B. durch einen Boten) der Handakten gem. §§ 675, 667, 269 Abs. 1 BGB, 43, 50 BRAO gehabt. Nach diesen Vorschriften sei die Herausgabe anwaltlicher Handakten nach Beendigung eines Anwaltsdienstvertrags geschuldet.
Die Pflicht eines Rechtsanwalts zur Herausgabe der Handakten sei eine Schickschuld. Die Versendung gehöre zu den typischen berufs- und standesrechtlichen Pflichten des Mandatsverhältnisses und entspreche dem Charakter des Dienstleistungsvertrags sowie der Verkehrssitte, § 157 BGB. Es gehöre außerdem zum berufstypischen Alltag einer Kanzlei, Unterlagen mit der Post oder per E-Mail zu versenden und sei daher kein ins Gewicht fallender Mehraufwand.
Dies gelte entsprechend für die Herausgabe der anwaltlichen Handakten nach Beendigung des Mandatsverhältnisses. Ehemalige Mandantinnen und Mandanten könnten außerdem ein besonderes, berechtigtes Interesse daran haben, nach Beendigung des Mandatsverhältnisses ein Zusammentreffen zu vermeiden – insbesondere, wenn das Mandatsverhältnis aufgrund von Misshelligkeiten endete, das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant also belastet sei.
Schließlich ergäben sich im Falle der Annahme einer Holschuld einer Papierakte auch Wertungswidersprüche zu der künftig im Regelfall geführten E-Akte. Es würde ja auch niemand in die Kanzlei kommen, um die elektronische Akte auf einen eigenen USB-Stick zu laden. Auch hier müsse der Anwalt die Akte über einen sicheren Übermittlungsweg elektronisch übermitteln. Es seien keine Gründe ersichtlich, für eine elektronische Akte eine Schickschuld und für eine Papierakte eine Holschuld anzunehmen.