BRAO

Neue BRAO-Vertretungsregel: Ab jetzt zwei Wochen in den Urlaub

Anwälte müssen künftig bei Abwesenheit von der Kanzlei erst ab zwei Wochen eine Vertretung benennen. Der Kammer müssen sie das nicht mehr anzeigen, sich dafür aber selbst um den Zugang zum beA kümmern. Und Rechtsanwälte gibt’s jetzt auch „i.R.“.

02.08.2021Anwaltschaft

Zum 1. August ist das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft getreten. Anders als der Name vermuten lässt, enthält es neben Neuregelungen für das Notariat, der Möglichkeit, das Jura-Examen künftig am PC zu schreiben und das Rechtsreferendariat in Teilzeit zu absolvieren, auch für die Anwaltschaft einige wichtige Neuerungen für die tägliche Praxis.

So erfüllt, wo das Gesetz die Schriftform vorschreibt, die Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) die Formanforderung, wenn Absender und Adressat über ein beA verfügen (§ 37 BRAO n.F.). Natürliche Person müssen eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden oder das Dokument signieren und selbst versenden. Die aktive Nutzungspflicht des beA, die zum 1. Januar 2022 flächendeckend in Kraft tritt, wirft ihre Schatten voraus.

Mal nicht in der Kanzlei? Vertretung jetzt erst ab zwei Wochen nötig

Dass eine Vertretung Zugang zum eigenen beA bekommt, dafür muss der Rechtsanwalt künftig selbst sorgen, dies muss nicht mehr über die Bundesrechtsanwaltskammer geschehen. Das hängt auch mit der wohl bedeutsamsten Änderung des anwaltlichen Berufsrechts zusammen, die nun in Kraft tritt: Die Urlaubsregelungen werden gelockert, künftig müssen Anwältinnen und Anwälte erst ab einer Abwesenheit von zwei Wochen eine Vertretung bestellen.

Bisher musste schon eine Vertretung benennen, wer sich mehr als eine Woche von der Kanzlei entfernte. Das hält die Bundesregierung nicht mehr für nötig, da Arbeit und Abläufe in der Kanzlei durch die zunehmend digitale Kommunikation auch von außerhalb organisiert werden könnten. Weil künftig auch die Pflicht entfällt, gegenüber der Kammer anzuzeigen, dass ein Vertreter bestellt wurde, muss der vertretene Anwalt sich im Gegenzug selbst darum kümmern, dass dieser während seiner Abwesenheit Zugang zum beA hat.

Eine wichtige Neuerung findet sich § 46c BRAO: Auf Syndikusanwältinnen und -anwälte sind die BRAO-Vorschriften zur Vertretung und zur Abwicklung von Kanzleien künftig nicht mehr anwendbar. Zu unterschiedlich sei deren Situation im Unternehmen, so die Begründung des Gesetzgebers, von der Situation in der anwaltlichen Kanzlei. Allerdings müssen Syndizi nun einen Zustellungsbevollmächtigten benennen, sobald sie länger als eine Woche gehindert sind, ihren Beruf auszuüben.  Auch dieser Zustellungsbevollmächtigte muss, wie beim niedergelassenen Kollegen, Zugang zum beA bekommen.

Zugang zum beA, verschwiegene Mitarbeiter, „Rechtsanwalt im Ruhestand“

Zugang in diesem Sinne bedeutet, dass die Vertretung mindestens Posteingänge zur Kenntnis nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abgeben kann. Den Betreff, Text und die Nachrichten selbst muss der Zugang nicht zwingend umfassen. Die Vertretung muss künftig auch nicht mehr aus demselben Kammerbezirk stammen.

Eine weitere Erleichterung für die Praxis enthält § 43a Abs. 2 S. 4 BRAO n.F. Die Vorschrift stellt klar,  dass Angestellte von Anwälten über ihre Verschwiegenheitspflichten künftig in Textform belehrt werden können, die Schriftform ist nicht mehr nötig.

Eine Änderung sieht § 24 BRAO n.F. schließlich für Rechtsanwälte im Ruhestand vor. Bisher durfte man sich auf Antrag auch weiterhin Anwalt nennen, auch wenn man nicht mehr zugelassen war. In Zukunft muss, wer seine Zulassung nicht mehr hat, die Bezeichnung „Rechtsanwalt im Ruhestand/i.R.“ führen. Eine Rückwirkung soll es aber nicht geben. Wer also vor dem 1. August die Erlaubnis hatte, seine Berufsbezeichnung weiterzuführen, darf dies auch weiterhin tun, ohne „i.R.“ anfügen zu müssen.  

Weiterführende Links: