Neue Regeln für Beamte & Richter

Keine sichtbaren Tattoos, vielleicht auch kein Kopftuch

Ab Mittwoch soll es eine rechtssichere Ermächtigungsgrundlage geben, um Beamten sichtbare Tätowierungen zu verbieten. Auch religiöse Symbole wie das Kopftuch können im Staatsdienst künftig verboten werden. Dienstreisen müssen ab jetzt nachhaltig sein.

07.07.2021Rechtsprechung

Am heutigen 7. Juli treten die meisten Regelungen des „Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamtinnen und Beamten“ in Kraft, nachdem das Gesetz am gestrigen Dienstag im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

Für Bundes- und Landesbeamte und Soldaten will das Gesetz primär eine Rechtsgrundlage für das zulässige Ausmaß von Tätowierungen u.ä. schaffen. Es regelt aber auch Einschränkungen und Verbote für religiöse Symbole wie das Kopftuch und trifft neue Regelungen zu Dienstreisen.  

Tätowierungen, Frisuren, Kopftücher

Künftig heißt es in den einschlägigen Regelungen für Bundesbeamte sowie in den Ermächtigungen für die Länder: „Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen.“

Der anschließende Satz erlaubt auch Einschränkungen oder Verbote von „religiös oder weltanschaulich konnotierte(n) Merkmale(n) des Erscheinungsbilds nach Satz 2“, wenn diese „objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen“. Es geht also auch um das Tragen z.B. von Kopftüchern im öffentlichen Dienst. Ihr Gesicht dürfen Beamtinnen und Beamte im Dienst oder bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug laut der neuen Regelung gar nicht verhüllen, es sei denn, das wäre dienstlich oder gesundheitlich nötig.

Keine Richterin mehr mit Kopftuch, nur noch nachhaltige Dienstreisen?

Der öffentliche Dienst umfasst auch Richter und Richterinnen auf Bundes- und Landesebene. Für sie gilt das Beamtenrecht, solange nichts anderes geregelt wird.

Hintergrund der Neuregelungen sind vor allem zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Im Jahr 2017 stellten die Leipziger Richter im Fall eines rechtsextrimistischen Polizeibeamten klar, dass die im Bund und in einigen Ländern existierenden Verwaltungsvorschriften oder Runderlasse, die sich auf die generelle Befugnis zur Regelung der Dienstkleidung stützen, nicht ausreichen, um die Grundrechtseinschränkungen bei den Beamten zu rechtfertigen: Es bestehe keine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (Urt. v. 17.11.2017, Az. 2 C 25.17).

Ähnlich entschied der 1. Wehrdienstsenat des BVerwG mit Beschluss vom 31. Januar 2019 (Az. 1 WB 28.17) zu den Rechtsgrundlagen für Einschränkungen und Verbote bei Soldaten der Bundeswehr. Das will die Große Koalition mit den Stimmen der AfD nun ändern, der Bundesrat hat das Gesetz Ende Juni passieren lassen. 

Die Gesetzesbegründung nimmt zudem Bezug auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020,  das entschieden hat, dass Hessen einer Rechtsreferendarin verbieten durfte, während ihrer Ausbildung mit Kopftuch hoheitliche Aufgaben wie die Sitzungsvertretung für die Staatsanwaltschaft durchzuführen (BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020, 2 BvR 1333/17).

Weitere relevante Neuregelungen für Beamte, Soldaten und Richterinnen betreffen die Rücknahme von Ernennungen bei Straftaten von Beamten sowie das frühzeitige Ausscheiden von Beamten und Richtern aus dem Bundesdienst. Schließlich will das Gesetz mit Änderungen des Bundesreisekostengesetzes Emissionen aus Dienstreisen mindern: Die Kosten für Dienstreisen sollen künftig nur dann erstattungsfähig sein, wenn nicht nur sparsam und wirtschaftlich, sondern auch umweltverträglich und nachhaltig gereist wurde.