Früh festgelegt?

OLG bejaht Befangenheit nach Versand eines Urteilsentwurfs

Ein versehentlich versandter Urteilsentwurf begründet Misstrauen – OLG Frankfurt 9. Zivilsenat erklärt Befangenheitsantrag gegen Einzelrichterin für begründet.

08.07.2025 Rechtsprechung

Eine versehentlich versandter bereits unterzeichneter Urteilsentwurf mit einem voll formulierten Tenor kann aus Sicht einer Partei berechtigten Zweifel an der Unvoreingenommenheit einer Richterin erwecken. Das OLG Frankfurt am Main gab mit dieser Begründung einem Ablehnungsgesuch statt (Beschl. v. 04.06.2025, Az. 9 W 13/25).

In einem Rechtsstreit über ein Gartengrundstück hatte die Einzelrichterin des LG Frankfurt am Main bereits einen Verkündungstermin anberaumt. Im Nachgang erhielten die Verfahrensbeteiligten jedoch nicht – wie angekündigt – einen Beschluss mit neuer Terminsbestimmung, sondern einen signierten Urteilsentwurf. Dieser enthielt bereits ein vollständig ausgearbeitetes Rubrum sowie einen Hauptsachetenor, der die beklagten Parteien zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks verpflichtete. Auch die Kosten des Rechtsstreits wurden im Entwurf den Beklagten auferlegt. Tatbestand und Entscheidungsgründe waren lediglich fragmentarisch ausgeführt. Später wies die Richterin darauf hin, dass die Übersendung versehentlich erfolgt sei und das Dokument als gegenstandslos zu behandeln sei. Der Beklagtenvertreter einer der beklagten Parteien stellte dennoch einen Antrag auf Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit, welchen das LG als unbegründet zurückwies.

Vorgefertigtes Urteil kann Eindruck der Vorfestlegung hinterlassen

Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde änderte das OLG Frankfurt am Main die Entscheidung des LG nunmehr ab. Nach Ansicht des Senats war die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO objektiv nachvollziehbar begründet.

Entscheidend sei, dass durch die versehentliche Übersendung des Urteilsentwurfs mit bereits ausgearbeitetem und unterzeichnetem Tenor aus Sicht einer vernünftig urteilenden Partei berechtigter Anlass bestanden habe, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln. Der Eindruck, die Richterin habe sich bereits abschließend festgelegt und das weitere Verfahren diene nur noch der nachträglichen Begründung des Ergebnisses, sei geeignet, Misstrauen gegen ihre Amtsführung zu rechtfertigen.

Dass es sich bei dem übermittelten Dokument lediglich um einen internen Entwurf ohne Rechtswirkung gehandelt habe und die Erstellung solcher Entwürfe nicht unüblich sei, ändere daran nichts. Zumal die Richterin im konkreten Fall als Einzelrichterin tätig gewesen sei, sodass dem Entwurf nicht die Funktion eines kammerinternen Vorschlags habe zukommen können. Auch der Umstand, dass die Verantwortung für die fehlerhafte Versendung mutmaßlich bei der Geschäftsstelle lag, sei unbeachtlich. Maßgeblich sei allein der objektive Eindruck, den der Inhalt und die Form der übermittelten Unterlagen bei der betroffenen Partei hinterließen.