Kranke Anwältin legt AU vor – Gericht darf nicht verhandeln
Legt eine erkrankte Anwältin eine AU vor, so muss das Gericht in der Regel den Termin verlegen und darf nicht in Abwesenheit der Anwältin verhandeln.
Legt eine Prozessvertreterin bzw. ein Prozessvertreter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor, so reicht dies in der Regel für eine Terminsverlegung aus, so das OVG Mecklenburg-Vorpommern. Dies gelte auch dann, wenn (noch) keine Verhandlungsunfähigkeit ärztlich attestiert wurde. Ohne entsprechende Nachfrage könne das Gericht auch nicht verlangen, dass der Anwalt bzw. die Anwältin sich dazu äußert, ob alternativ eine Videoverhandlung möglich ist (Beschl. v. 31.03.2026, Az. 4 LZ 349/25 OVG).
Ein nigerianischer Staatsbürger klagte gegen seine Abschiebung vor dem VG Schwerin. Am Freitag, den 20. Juni 2025, also drei Tage vor der auf Montag, den 23. Juni 2025, terminierten mündlichen Verhandlung, teilte die Anwältin dem Gericht mittags mit, dass sie krankheitsbedingt nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Keine zwei Stunden später beantragte sie schriftsätzlich die Terminsverlegung und legte dem Antrag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Arztes vom selben Tag bei, wonach sie bis voraussichtlich zum 25. Juni arbeitsunfähig sein würde. Eine gesonderte ärztliche Bescheinigung ihrer Verhandlungsunfähigkeit reichte die Anwältin erst am Dienstag, den 24. Juni 2025, nach. Das VG verhandelte gleichwohl am Montag und wies die Klage des Asylbewerbers in Abwesenheit der Klägervertreterin ab.
Kranke Anwältin legt AU vor – das reicht für Terminsverlegung
Die dagegen gerichtete Berufung hatte nun vor dem OVG Erfolg. Das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör sei verletzt. Die kurzfristige, überraschende Erkrankung seiner als Einzelanwältin tätigen Prozessvertreterin mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder Verhandelns sei in der Regel ein „erheblicher Grund“ gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO für eine Terminsverlegung.
Dass ein solcher Grund vorliege, müsse zwar die Partei selbst vortragen. Dem sei die Anwältin des Klägers hier jedoch mit der Vorlage der AU ausreichend nachgekommen. Eine solche reiche allgemein aus, um neben einer attestierten Arbeitsunfähigkeit auch Reise- und Verhandlungsunfähigkeit anzunehmen. Schließlich bestehe ihre Tätigkeit unter anderem in der Wahrnehmung von Verhandlungsterminen ihrer Mandantinnen und Mandanten.
Wenn das VG trotz der AU Anhaltspunkte und daraus resultierende Zweifel an ihrer Reise- und Verhandlungsunfähigkeit hatte, hätte es sie zur Ergänzung ihres Vortrags und ggf. Glaubhaftmachung der Erkrankung auffordern müssen. Dafür hätte auch ausreichend Zeit bestanden.
Auch das Argument, der Antrag auf Terminsverlegung sei unsubstantiiert, weil er keine Äußerung gemäß § 227 Abs. 4 ZPO dazu enthielt, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung Bedenken bestünden, drang nicht durch. Zwar wolle der Gesetzgeber mit der Vorschrift klarstellen, dass eine Videoverhandlung in geeigneten Fällen als milderes Mittel gegenüber der Terminsverlegung vorzugswürdig sei. Dies betreffe aber vor allem Situationen, in denen der erhebliche Grund nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO der (rechtzeitigen) Anreise eines Verfahrensbeteiligten zum Gerichtsort entgegenstehe. Die Vorschrift könne auch relevant sein, wenn die Erkrankung des Rechtsanwalts zwar eine Reiseunfähigkeit, aber keine Verhandlungsunfähigkeit mit sich bringe. Wenn das VG aber eine Videoverhandlung hätte durchführen wollen, hätte es die Anwältin auch bitten müssen, sich noch dazu zu erklären.