BMJV will Schöffenamt gegen Verfassungsfeinde absichern
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sollen das verantwortungsvolle Amt nicht (mehr) zu ihren verfassungsfeindlichen Zwecken missbrauchen können.
Referentenentwurf BMJV will Schöffenamt gegen Verfassungsfeinde absichern
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 12. Oktober 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem insbesondere das Schöffenamt vor Verfassungsfeindinnen- und feinden abgesichert werden soll. Das Deutsche Richtergesetz soll dahingehend geändert werden, dass Personen nicht in das Schöffenamt berufen werden können, wenn sie keine Gewähr dafür bieten, dass sie für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Ihre Verfassungstreue soll also sichergestellt werden.
Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: „Extremisten und Verfassungsfeinde haben in der Justiz nichts verloren. Wer Recht spricht, muss auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. Das Schöffenamt ist ein verantwortungsvolles Amt. Denn bei ihrem ehrenamtlichen Einsatz treffen Schöffinnen und Schöffen Entscheidungen, die das Leben anderer Menschen erheblich verändern können. Deshalb müssen wir das Amt schützen und verhindern, dass Verfassungsfeinde die Schöffenwahl für ihre Interessen missbrauchen.“
Anforderungen an die Bestellung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter spielen in der deutschen Justiz eine wichtige Rolle. Unter “ehrenamtlichen Richtern” sind alle Personen zu verstehen, die unbezahlt neben den beruflichen Richterinnen und Richtern an Gerichtsverfahren mitwirken. Als Schöffinnen und Schöffen entscheiden sie in der Strafjustiz gemeinsam mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern über Schuldspruch und Strafzumessung. Doch auch in anderen Zweigen der Gerichtsbarkeit kommen ehrenamtliche Richterinnen und Richter ohne juristische Ausbildung zum Einsatz, so zum Beispiel in der Arbeitsgerichtsbarkeit und in der Sozialgerichtsbarkeit. Die Regeln zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern finden sich im Deutschen Richtergesetz, das nun geändert werden soll.
Der Gesetzentwurf sieht zunächst Anpassungen bei den Regeln über die Bestellung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern vor. Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass Personen nicht berufen werden können, wenn sie keine Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Darunter versteht das BVerfG den unantastbaren Kernbestand des deutschen Verfassungsrechts: also insbesondere den Schutz der Menschenwürde, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit. Mit der Gesetzesänderung soll sichergestellt werden, dass Verfassungsfeinde nicht in das Richteramt berufen werden. Bereits in der bisherigen Rechtsprechung ist dies zwar anerkannt, doch es fehlte bislang – anders als bei Berufsrichterinnen und -richtern – an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung.
Neu geregelt werden soll ferner, dass niemand ehrenamtlicher Richter bzw. ehrenamtliche Richterin sein kann, der oder die für eine vorsätzliche Tat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Bisher braucht es für den Ausschluss vom Schöffenamt eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten. Hier gelten zukünftig für ehrenamtliche Richterinnen und Richter strengere Regeln als bei Berufsrichterinnen und -richtern, weil bei letzteren der Verlust des Amts gravierendere (vor allem finanzielle) Folgen hätte.
Der Gesetzentwurf sieht ferner vor, dass Schöffinnen und Schöffen nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt bleiben, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. So soll künftig verhindert werden, dass durch eine Blockade der Wahl von Schöffinnen und Schöffen die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege gefährdet wird. In mehreren kommunalen Gremien ist für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen eine Mehrheit von zwei Dritteln notwendig. Deshalb können Parteien, die in diesen Gremien über eine Minderheit von mehr als einem Drittel verfügen, die Schöffenwahl blockieren bzw. verzögern.
Neuerungen in Bezug auf die juristische Ausbildung
Daneben sieht der Gesetzentwurf Änderungen im Rahmen der Regeln für die juristischen Ausbildung vor. Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass nicht in das Rechtsreferendariat aufgenommen werden kann, wer die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft. So soll sichergestellt werden, dass Verfassungsfeinde keinen Zugang zum Rechtsreferendariat finden.
Ferner soll geregelt werden, dass die Länder das e-Examen verpflichtend vorschreiben dürfen. Der Grund ist, dass bereits 90 bis 95 Prozent der Studierenden und der Rechtsreferendarinnen und -referendare diese Option nutzen und dieser Anteil steigt. Zudem spart dies den Ländern jährlich bis zu 650.000 Euro.
Außerdem sollen Jura-Studierende künftig ihre Praktika auch in der Vorlesungszeit absolvieren können, um so ihre Planung flexibler zu gestalten. Das soll insbesondere Menschen mit Job, Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen entlasten. Zudem gab es weniger Auswahl bei Praktikumsplätzen, da alle Studierenden zur selben Zeit nach Plätzen suchen mussten. Bisher musste dies in der vorlesungsfreien Zeit sein.
Der Gesetzentwurf wurde am 12. Oktober 2026 an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. November Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.