Steuerrechts-Beratung

Steuerrecht geändert: Tax law clinics werden legalisiert

Der Bundesrat hat einer Reform des Steuerrechts zugestimmt. Unter anderem werden nun Rechtsberatungen durch Studierende im Steuerrecht legal.

22.06.2026 Gesetzgebung

Am 11. und 12. Juni 2026 haben der Bundesrat und der Bundestag für das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes gestimmt. Die Regelungen für die Steuerberatung sollen modernisiert, vereinfacht und von Bürokratie befreit werden, sodass künftig mehr Stellen Rechtsberatung in Steuersachen anbieten können. Die Änderungen umfassen auch eine neue Rechtsgrundlage für die sog. Tax Law Clinics, die ab dem 1. September nun legalisiert werden sollen. Diese waren zuvor – anders als die Rechtsberatung durch Studierende in anderen Rechtsgebieten – wegen eines steuerrechtlichen Verbots nicht legal gewesen. Der Verein Tax Law Clinic Hannover, der diese Reform angestoßen hatte, war zuvor sogar beim BGH und dem BFH gescheitert, möchte nun aber zum 1. September mit der Rechtsberatung starten. 

Law Clinics kommen ursprünglich aus dem amerikanischen Raum und sind inzwischen auch an deutschen Universitäten weit verbreitet. Sie haben sich zur Aufgabe gemacht, unentgeltliche Rechtsberatung durch Studierende anzubieten. Mandantinnen und Mandanten sind in aller Regel selbst Studierende verschiedenster Fachbereiche, die sich eine herkömmliche Rechtsberatung oft nicht leisten können. Die ehrenamtlich beratenden Studierenden des (Steuer-)rechts profitieren umgekehrt von gesammelten praktischen Erfahrungen in der Beratungstätigkeit. Sie werden dabei von erfahrenen Volljuristinnen und -juristen – Professorinnen und Professoren, Anwältinnen und Anwälten – unterstützt und begleitet.  

Das Problem der Tax Law Clinics

Die Tax Law Clinic nahm bislang eine Sonderrolle ein: Während für alle anderen Rechtsgebiete das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gilt, ist das Steuerrecht als einziges Rechtsgebiet im Steuerberatungsgesetz (StBerG) geregelt. Das RDG erlaubte bereits bisher in § 6 Abs. 2 StBerG studentische Rechtsberatungen unter Anleitung eines Volljuristen, das StBerG bislang jedoch nicht – im Gegenteil: Nach den §§ 5, 6 StBerG gilt derzeit noch für Studierende das Verbot der "unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen", Zuwiderhandlungen sind ordnungswidrig.

Der Verein zur Förderung der Steuerrechtswissenschaft an der Leibniz Universität Hannover (VFS), wollte bereits 2015 die erste Tax Law Clinic Deutschlands gründen. Vor Gericht war er damit jedoch in allen Instanzen gescheitert, eine solche eintragen zu lassen – zuletzt auch beim BGH (Beschl. v. 28.03.2023, Az. II ZB 11/22) und zuvor beim BFH (Beschl. v. 30.09.2020, Az. VII B 96/19). Das Gesetz sei insoweit eindeutig. 

Nun hat der Gesetzgeber es allerdings geändert: Mit § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StBerG n.F. soll das grundsätzliche Verbot nicht mehr gelten für „die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht (unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen).“ Dadurch sollten ehrenamtliches Engagement gefördert und Nachwuchskräfte gewonnen werden, so der Bundesrat. Voraussetzung ist allerdings „eine an Umfang und Inhalt der zu leistenden Hilfe ausgerichtete Einweisung und Fortbildung der angeleiteten Person sowie, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, eine Mitwirkung der anleitenden Person bei der Hilfeleistung“. Die helfende Person muss entweder zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sein, die Befähigung zum Richteramt haben, über eine bestandene Steuerberaterprüfung verfügen oder davon befreit worden sein oder ein Wirtschaftsprüfungsexamen abgelegt haben. 

Weitere Änderungen der Steuerrechtsreform

Mit dem Gesetz wurden außerdem weitere Aspekte des Steuerrechts modernisiert. Auch Lohnsteuerhilfevereine sollen künftig in mehr Fällen ihren Rat anbieten, da Betragsgrenzen für die angebotenen Tätigkeiten entfallen. Darüber hinaus soll künftig eine Person drei statt bisher zwei Beratungsstellen leiten dürfen. Laut Gesetzesbegründung sei davon auszugehen, dass etwa 35.000 Steuerpflichtige zusätzlich die Angebote eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen werden.

Die Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen wird damit neu geregelt. Künftig werden z.B. Energieberaterinnen und Energieberater auch auf steuerrechtliche Fragen eingehen können, sofern sie in Zusammenhang mit ihrer Beratung stehen.

Auch das sog. Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern soll wegfallen. Nun kann eine weitere Beratungsstelle unterhalten werden, ohne dass diese durch eine andere Beraterin oder einen anderen Berater geleitet wird oder hierzu eine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Zudem können Vollmachten künftig zentral elektronisch verwaltet werden.

Ein erster Entwurf des Gesetzes war zunächst am Bundesrat gescheitert, der die Zustimmung aufgrund der enthaltenen Regelung für eine steuer- und sozialversicherungsfreie Entlastungsprämie von 1.000 Euro versagte, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten bezahlen hätten können sollen. Diese Entlastungsprämie ist im nun beschlossenen Gesetz gestrichen worden.