BGH-Grundsatzurteil

Verabredung zur Anstiftung zum Mord ohne Haupttäter strafbar

Die Strafbarkeit wegen Verabredung zur Anstiftung zu einem Verbrechen gem. § 30 Abs. 2 StGB kommt auch in Betracht, wenn noch kein Täter feststeht.

18.01.2024Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem nun veröffentlichten Urteil die Voraussetzungen der Verabredung zur Anstiftung zu einem Verbrechen präzisiert: Danach könne man auch dann gem. § 30 Abs. 2 Variante 3 Alt. 2 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt werden, wenn noch kein Haupttäter feststeht und unklar ist, ob überhaupt ein solcher gefunden werden kann
(Urt. v. 29.11.2023, Az. 6 StR 179/23).

Hintergrund des Prozesses war die Fehde zwischen zwei Nachbarn. In deren Rahmen wollte der eine den anderen entweder töten oder zumindest so schwer verletzen lassen, dass er zum Pflegefall würde und wegziehen müsse – etwa durch Brandstiftung. Da er jedoch nicht über die erforderlichen kriminellen Kontakte verfügte, sprach er eine weitere Person dazu an, die ihm entsprechende Auftragskiller vermitteln sollte. Drei vorgeschlagene Personen erwiesen sich allerdings als ungeeignet, weswegen man weitersuchte. Als Zeitpunkt der Tat war jedoch bereits Weihnachten 2021 anvisiert. Als sie jedoch den Hinweis erhielten, dass die Polizei ihnen auf die Schliche gekommen sei, brachen sie ihr Vorhaben vorläufig ab.  

Das Landgericht hatte beide Personen zunächst vom Vorwurf der Verabredung zu einem Verbrechen anzustiften (§ 30 Abs. 2 Variante 3 Alt. 2 StGB) freigesprochen. Schließlich sei überhaupt noch kein Haupttäter für die Tat gefunden worden, weswegen sich die Planung des Verbrechens noch im straflosen Vorbereitungsstadium befunden habe. Die allgemeine Verabredung, irgendeine Person zu finden, sei noch zu vage.

BGH: Verurteilung möglich, auch wenn der Täter noch nicht feststand

Das sah der BGH jedoch grundlegend anders:

Eine Verurteilung sei auch möglich, obwohl noch kein Täter gefunden worden sei.

Nach ständiger Rechtsprechung müsse für eine Strafbarkeit die in Aussicht genommene Tat zwar in ihren wesentlichen Grundzügen, nicht jedoch bereits in allen Einzelheiten festgelegt sein. Daher könnten - entsprechend der Absprache eines Tatplans zwischen Mittätern - Zeit, Ort und Modalitäten der Ausführung im Einzelnen noch offen sein, solange sie nicht völlig im Vagen blieben. Hier sei die Tat daran gemessen bereits ernstlich verabredet gewesen. Sowohl Tatopfer, mögliche Begehungsweise, Tatmotiv als auch Tatzeitraum hätten bereits festgestanden.

Dass die Person des Täters noch nicht festgestanden habe und unklar gewesen sei, ob überhaupt ein solcher gefunden und bestimmt werden könne, sei irrelevant. Hierbei handele es sich um vom Willen der Beteiligten losgelöste Bedingungen, denen mit Blick auf den Zweck der zeitlichen Vorverlagerung der Strafbarkeit keine Bedeutung zukomme. Unerheblich sei auch, dass es dem zukünftigen Täter überlassen bleiben sollte, bei welcher geeigneten Gelegenheit und auf welche Weise er die Tat ausführen würde. Es genüge vielmehr, dass die Angeklagten diese Umstände billigend in Kauf genommen hätten.   

Die Sache wurde zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.