Anwaltshaftung

Verschulden des zweiten Anwalts unterbricht nicht Haftung des ersten

OLG München: Patzt der erste Anwalt und nutzt der Nachfolger Rettungswege nicht, bleibt der erste haftbar – aber gekürzt wegen Mitverschuldens.

05.01.2026Rechtsprechung

Das OLG München hat in einem Anwaltshaftungsprozess klargestellt, dass der erste Anwalt in einem Regressverfahren weiterhin haftbar bleibt, auch wenn zusätzlich ein weiteres Verschulden des zweiten Prozessvertreters zu einem Schaden für die Mandantin (hier: ein ungünstiger Prozessvergleich) geführt hat. Dies zumindest dann, wenn der ungünstige Vergleich maßgeblich davon beeinflusst war, eine wegen der unzureichenden Prozessführung des Erstanwalts drohende endgültige Klageabweisung zu verhindern. Allerdings seien Versäumnisse des nachfolgenden Anwalts im Rahmen der Schadensminderungspflicht anspruchsmindernd im Rahmen des Mitverschuldens gem. § 254 BGB zu berücksichtigen. Diese müsse – notfalls gegen den Willen seiner Mandantin – eine „Flucht in die Säumnis“ in Betracht ziehen oder auch an eine Klagerücknahme und erneute Klageerhebung denken, um somit noch einmal schlüssig vortragen zu können (Urt. v. 11.11.2025, Az. 9 U 863/25 Bau e).

Bauprozess und Vergleich  

Eine Mandantin verklagte zunächst ein Bauunternehmen und dessen Gesellschafter wegen mangelhafter Werkleistungen. In einem selbstständigen Beweisverfahren hatte der Sachverständige bereits Minderleistungen festgestellt und die Mängelbeseitigungskosten auf rund 19.000 Euro beziffert – die Klagesumme im Vorprozess. Im anschließenden Hauptsacheverfahren führte zunächst ein erster Anwalt (der Beklagte im hiesigen Prozess) das Verfahren. Dabei machte er bereits – so die Feststellungen des OLG München im Anwaltshaftungsprozess – zahlreiche Fehler. Insbesondere trug er trotz gerichtlicher Hinweise nicht ausreichend substantiiert vor.

In der mündlichen Verhandlung hatte die Mandantin bereits einen neuen Rechtsanwalt als Prozessvertreter. Nach einem gerichtlichen Hinweis, dass die Klage „derzeit nicht schlüssig“ sei, schlossen die Parteien einen unwiderruflichen Vergleich in Höhe von lediglich 3.000 Euro. Damit waren sämtliche wechselseitigen Forderungen aus dem Auftrag erledigt. Zudem sei eine weit überwiegende Kostentragung der Mandantin vereinbart worden. Hintergrund für den ungünstigen Vergleich war zum einen, dass die Mandantin nicht „in die Säumnis“ flüchten wollte, da sie wegen einer Auflösung der GbR des beklagten Unternehmens und dem anstehenden Umzug der Gesellschafter ins Ausland zumindest diese Summe „retten“ wollte.

In einem Anwaltshaftungsprozess nahm sie anschließend ihren ersten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch und verlangte mit ca. 16.000 Euro die Differenz zwischen ursprünglicher Klageforderung und dem niedrigeren Vergleichsbetrag als Schaden.

Zurechnung und Mitverschulden

Nach einer Niederlage in der ersten Instanz gab ihr das OLG München nun zumindest dem Grunde nach Recht: Ein Anspruch gegen den ersten Anwalt bestehe, jedoch nicht in voller Höhe. Ein weiteres Mitverschulden ihres zweiten Anwalts in Höhe von 2/3 müsse sich die Mandantin im Rahmen von § 254 BGB zurechnen lassen. Damit bezifferte es den Anspruch auf ca. 5.300 Euro – 1/3 der geforderten Summe.

Der Senat prüfte die Klage des ursprünglichen Bauprozesses und kam zu dem Ergebnis, dass sie bei ordnungsgemäßer Prozessführung in vollem Umfang Erfolg gehabt hätte, der Frau also ca. 19.000 Euro gegen die Baufirma zugestanden hätten. Auch sah das OLG, dass bereits der erste Anwalt zahlreiche Pflichtverletzungen begangen hatte: Er hatte gerichtliche Hinweise nicht beachtet sowie entscheidenden Sachvortrag nicht rechtzeitig und nicht hinreichend substantiiert angebracht.  

Der später geschlossene, „der Höhe nach unangemessene“, Vergleich unter Mitwirkung des zweiten Anwalts habe nach Auffassung des Gerichts den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang nicht entfallen lassen. Der Vergleichsabschluss sei ersichtlich als Reaktion auf die durch seine vorangegangenen Prozessfehler geschaffene ungünstige Lage erfolgt. Die Mandantin habe sich durch die Fehler ihres ersten Anwalts in einer ungünstigen Lage gesehen und einer drohenden Klageabweisung entgehen wollen.

Allerdings sei der Mandantin das Mitverschulden ihres zweiten Prozessvertreters über § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 278 BGB zuzurechnen gewesen. Der neue Prozessbevollmächtigte habe schließlich prozessuale Möglichkeiten zur Schadensabwendung nicht genutzt: In Betracht gekommen sei insbesondere die „Flucht in die Säumnis“, um nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil innerhalb der Einspruchsfrist ergänzend vorzutragen und die Klage wieder schlüssig zu gestalten. Dies sei im konkreten Fall sogar gegen den Willen der Mandantin geboten gewesen. Alternativ hätte der neue Rechtsanwalt eine Klagerücknahme mit anschließender erneuter Klageerhebung ernsthaft erwägen müssen. Die Kosten für diese Möglichkeiten wären immer noch geringer gewesen als der Verzicht auf fast 16.000 Euro begründeter Forderung.

Vor diesem Hintergrund nahm das OLG eine Haftungsquote von einem Drittel zulasten des zuerst tätigen Rechtsanwalts und zwei Dritteln als anspruchsminderndes Mitverschulden der Mandantin an.