Videoverhandlung

Teilnahme ohne Beweisaufnahme auch aus der Schweiz möglich

Für die Videoverhandlung darf man sich auch aus der Schweiz zuschalten – jedenfalls solange keine Beweisaufnahme stattfindet, so das LAG Hamburg.

15.12.2023Rechtsprechung

Eine Teilnahme an einer Videoverhandlung in Deutschland ist auch dann möglich, wenn ein Bevollmächtigter sich aus der Schweiz zuschaltet, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg. Zumindest soweit keine Beweisaufnahme stattfände, sei damit keine unzulässige Beeinträchtigung der territorialen Integrität der Schweiz verbunden (Beschl. v. 14.06.2023, Az. 7 TaBV 1/23).

In einem arbeitsrechtlichen Verfahren um eine Betriebsratswahl beantragte der Bevollmächtigte des Unternehmens – einer Klinik – aus der Schweiz an der Videoverhandlung teilzunehmen. Das LAG sah in diesem Fall die Voraussetzungen dafür als gegeben und gestattete die Teilnahme gemäß § 128a Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).  

Keine Verletzung der nationalen Souveranität der Schweiz

Zwar werde – wohl überwiegend – die Auffassung vertreten, dass zur Wahrung territorialer Souveränität Videokonferenzen mit dem Ausland in Ausübung von Staatsgewalt grundsätzlich nur im Wege der Rechtshilfe oder aufgrund supranationalen Rechts möglich seien.

Bei der einfachen Teilnahme an der Videoverhandlung übe das deutsche Gericht aber keine Hoheitsgewalt in der Schweiz aus. Trotz der Videoteilnahme ändere sich am Ort der Gerichtsverhandlung nichts. Es werde lediglich die persönliche Anwesenheit im Gerichtssaal durch die Videoübertragung ersetzt.

Dies gelte jedenfalls, wenn einer Partei bzw. ihrem Bevollmächtigten lediglich ermöglicht werde, (freiwillig) Äußerungen in der mündlichen Verhandlung abzugeben, ohne dass eine Beweisaufnahme stattfinde. Soweit nicht die Parteien oder Beteiligten persönlich angehört werden sollten, sei mit der Videoteilnahme keine unzulässige Beeinträchtigung der territorialen Integrität des Aufenthaltsstaats verbunden.

Gegen die Ausübung von Hoheitsgewalt in einem anderen Land durch schlichte Gestattung der Zuschaltung spreche auch, dass das Gericht die Teilnahme aus dem Ausland nicht angeordnet habe.  Es stehe stattdessen im Belieben des Bevollmächtigten, von welchem Ort aus er – freiwillig – an einer Verhandlung teilnehme.