Wiedereinsetzung

BGH zur „eidesstattlichen Versicherung“ ohne Beweiswert

Die „eidesstattliche Versicherung“ zu einem Gespräch mit der Ex-Pflichtverteidigerin hat keinen Beweiswert, wenn man auch sie hätte fragen können.

24.10.2023Rechtsprechung

Ist unklar, warum nach der Einlegung der Revision die Begründung nicht nachgereicht wurde, so reicht es nicht, wenn der Angeklagte „eidesstattlich versichert“, warum dies auf ein Verschulden seiner ehemaligen Pflichtverteidigerin zurückzuführen sei. Einer solchen „eidesstattlichen Versicherung“ komme angesichts der Möglichkeit, von ihr selbst eine Erklärung beizuholen, kein nennenswerter Beweiswert zu, so der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 26.09.2023, Az. 5 StR 350/23).

Wer hat hier was gesagt?

Der Angeklagte war wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von knapp vier Jahren verurteilt worden. Dagegen hatte seine ehemalige Pflichtverteidigerin zunächst Revision eingelegt, die Begründung blieb jedoch aus, weswegen der BGH die Revision verwarf. Der verurteilte Dealer suchte sich daraufhin einen neuen Verteidiger, der Widereinsetzung beantragte. Zur Begründung trug dieser vor, der Angeklagte habe die Rechtsanwältin „unmittelbar“ nach seiner Verurteilung mit der „Einlegung und Führung der Revision“ beauftragt. Zur Glaubhaftmachung des Vortrags fügte er eine als „eidesstattliche Versicherung“ bezeichnete Erklärung seines Mandanten bei. Außerdem versicherte er anwaltlich die Richtigkeit seiner eigenen Darstellung des Gesprächs mit seinem Mandanten.

Die ehemalige Anwältin schilderte den Sachverhalt jedoch anders: Sie habe dem Angeklagten geraten, Revision einzulegen. Doch einem späteren Telefonat habe dieser sie gebeten, die Revision zurückzunehmen, weswegen sie keine Begründung eingereicht habe. Davon habe er in einem Telefonat nach dem Verwerfungsbeschluss nichts mehr wissen wollen.

BGH: „Eidesstattliche Versicherung“ des Angeklagten hilft hier nicht

Der BGH lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig ab, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass den Angeklagten kein Verschulden an der Fristversäumung treffe. Bereits unabhängig von den Angaben der Ex-Pflichtverteidigerin habe der Angeklagte nicht hinreichend dargetan, dass er sie mit der Revision beauftragt hatte. Denn seiner „eidesstattlichen Versicherung“ sei kein nennenswerter Beweiswert zugekommen. Schließlich hätte er die Möglichkeit gehabt, von ihr selbst eine Erklärung einzuholen. Auch über die anwaltliche Versicherung des neuen Verteidigers habe die Richtigkeit dieser Angaben nicht glaubhaft gemacht werden können.

Schließlich habe sich aus der anwaltlichen Versicherung der Anwältin ein anderer Geschehensablauf ergeben, so dass nunmehr erst Recht das fehlende Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumung nicht glaubhaft gemacht sei.