Zu viele Überstunden

Arbeitszeiterfassung gilt auch für Großkanzlei-Associates

Eine internationale Großkanzlei muss die Arbeitszeiten ihrer (Senior) Associates erfassen – und die Höchstarbeitszeiten einhalten, so das VG Hamburg.

22.12.2025Rechtsprechung

Die Hamburger Arbeitsschutzbehörde durfte einer internationalen Großkanzlei die Pflicht auferlegen, die Arbeitszeiten ihrer (Senior) Associates (also der angestellten Anwältinnen und Anwälte ohne Leitungsfunktion) zu erfassen. Das hat das VG Hamburg entschieden. Die sich aus einem EuGH- und einem BAG-Urteil ergebende Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gelte auch für Rechtsanwältinnen und -anwälte. Dementsprechend müsse die Großkanzlei diese Berufsgruppe im Unternehmen auch über diese Pflicht aufklären. Denn es bestehe der begründete Verdacht einer regelmäßigen Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeits- sowie Pausenzeiten – die ebenfalls für Großkanzlei-Associates gälten (Urt. v. 18.11.2025, Az. 21 K 1202/25). 

Anonymer Hinweis: In Großkanzlei wird regelmäßig zu lange gearbeitet

Zwei anonyme Hinweisgeber hatten der Behörde in den Jahren 2020 und 2021 mitgeteilt, dass in einer internationale Wirtschaftskanzlei am Standort Hamburg das Arbeitszeitschutzgesetz regelmäßig „massiv überschritten und missachtet“ werde. Anwesenheiten von täglich 9-10 Uhr bis 23-24 Uhr kämen regelmäßig täglich vor und würden den Mandanten entsprechend in Rechnung gestellt. Die Behörde kündigte bei der Kanzlei eine Vor-Ort-Besichtigung an – die Kanzlei teilte ihr bereits vorab mit, dass es keine Dokumentation der Arbeitszeiten gebe.

Daraufhin erließ die Behörde drei Anordnungen:

  1. Die Pflicht zur Erfassung von Arbeitsbeginn, -ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte, die dem Arbeitszeitgesetz unterliegen.
  2. Eine Unterweisung besagter Mitarbeitender über die Notwendigkeit dieser Aufzeichungen nebst der Pflicht, die Belege für diese Unterweisung der Behörde zuzusenden.
  3. Eine Pflicht zur Mitteilung, wie die Kanzlei dafür sorgen will, dass die disziplinarisch verantwortlichen Partner ihrer Verantwortung als Führungskraft bei Gestaltung und Kontrolle der Arbeitszeiten durch deren regelmäßige Prüfung nachkommen.

Kanzlei argumentiert gegen Arbeitszeiterfassung und Höchstarbeitszeit für Anwälte

Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Kanzlei gegen die Anordnung – insbesondere mit folgenden Argumenten:

  • Es gebe weiterhin keine allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland. Diese könne sich weder aus dem ArbSchG noch aus dem ArbZG ableiten lassen. Die Entscheidung des EuGH, der aus der Arbeitszeit-RL (RL 2003/88/EG) erstmals eine Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung abgeleitet hatte (v. 14.04.2019, Rs. C-55/18), gelte nicht direkt in Deutschland, die deutschen Gesetze seien auch nicht richtlinienkonform auszulegen. Die Entscheidung des BAG, das diese Pflicht bereits jetzt für Deutschland explizit bestätigt hatte (v. 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21), sei verfassungsrechtlich bedenklich.
  • Die deutschen Arbeitsschutzgesetze würden nicht gelten, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit – wie bei internationalen Großkanzleien üblich – im Ausland erbringe und nur von einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber entsendet worden sei.
  • Die Anordnung zur Arbeitszeiterfassung sei unverhältnismäßig. Es würde ausreichen, die Überstunden zu erfassen.
  • Angestellte Anwältinnen und Anwälte seien in ihrer Berufsausübung als Organe der Rechtspflege unabhängig. Eine Erfassung ihrer Arbeitszeit würde zu einem Spannungsverhältnis mit der Treuepflicht gegenüber ihren Mandanten führen. In der Konsequenz ergebe sich die Gefahr, dass die Anwälte ihre Mandanten „im Stich lassen“ müssten, weil sie wegen des Erreichens der Höchstarbeitszeit unverzichtbare Handlungen nicht mehr vornehmen könnten. Ein angestellter Anwalt sei innerhalb eines bestehenden Mandatsverhältnisses nicht beliebig austauschbar.
  • Die Anwaltschaft müsse Chefärztinnen und -ärzten sowie Wirtschaftsprüferinnen und -prüfern gleichgestellt werden. Hier gelte auch keine Höchstarbeitszeit. Die dortige Interessenlage (Wahrnehmung eines öffentlichen Interesses durch angestellte Wirtschaftsprüfer) sei mit jener bei angestellten Rechtsanwälten (Organe der Rechtspflege) vergleichbar.
  • Der Krankenstand in der Kanzlei sei sehr niedrig – daran zeige sich, dass keine Gesundheitsgefahr bei Mehrarbeit bestehe.

VG Hamburg: Doch, das gilt auch für Großkanzlei-Associates

Das VG Hamburg bestätigte nun die ersten zwei Anordnungen der Arbeitsschutzbehörde. Die Hamburger Behörde hätte diese auch auf Grundlage von § 17 Abs. 2 ArbZG treffen dürfen. Nur die dritte erachtete sie angesichts der ersten zwei Anordnungen als überflüssig und damit nicht verhältnismäßig.

Es habe die konkrete Gefahr bestanden, dass in der Kanzlei regelmäßig gegen die tägliche Höchstarbeitszeit in § 3 ArbZG (8 Stunden, nur in Ausnahmefällen und bei entsprechendem Ausgleich 10) und gegen die Mindestruhezeiten von 11 Stunden gem. § 5 Abs. 1 ArbZG verstoßen wird. Die Hinweise wiesen auf tägliche Arbeitszeiten von 11-14 Stunden hin, und dies ohne Einhaltung der Ruhezeiten. Diesen Verdacht habe die Kanzlei nicht durch Vorlage von erfassten Arbeitszeiten ausräumen können.

Der Verweis auf die Eigenverantwortung der angestellten Anwältinnen und Anwälte trage hier nicht. Denn das Gesetz differenziere gerade nicht danach, ob eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit und eine Unterschreitung der Ruhezeiten freiwillig oder auf Anweisung des Arbeitgebers erfolge.

Angestellte Rechtsanwälte seien auch nicht vom Anwendungsbereich der § 3, 5 Abs. 1 ArbZG ausgenommen. Eine Ausnahme ergebe sich nicht aus § 18 ArbZG, da Associates regelmäßig keine leitenden Angestellten seien und auch nicht mit Chefärztinnen und -ärzten vergleichbar seien. Associates seien regelmäßig nicht Teil der Leitungsebene und nicht mit betriebslenkenden Entscheidungen befasst, sondern beschränkten ihre Tätigkeit in der Regel auf die Bearbeitung konkreter Mandate. Eine analoge Anwendung des § 45 Satz 2 WPO scheidet ebenfalls aus, denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke – die BRAO sei bewusst nicht entsprechend geändert worden.

VG: Wer „billable hours“ für Mandanten dokumentiert, kann auch Arbeitszeit erfassen

Das Territorialprinzip, also dass angestellte Rechtsanwältinnen und -anwälte auch Tätigkeiten im Ausland ausübten, sei kein tragendes Argument: Mit der Anordnung der Arbeitszeiterfassung auf der Grundlage des bundesrechtlichen ArbZG werde weder hoheitlich noch in sonstiger Weise in die Rechtsordnung anderer Staaten eingegriffen.

Die Anordnung sei auch ansonsten verhältnismäßig: Sie diene dem Zweck, Verstöße gegen die gesetzliche Höchstarbeitszeit aufzuklären. Diese Höchstarbeitszeit diene wiederum sowohl dem gesundheitlichen Schutz der Mitarbeitenden als auch dem Interesse der Allgemeinheit, nicht für die Krankheitskosten einstehen zu müssen, die durch übermäßige Arbeitszeiten entstünden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Krankenstand in der Kanzlei nach eigenen Angaben erheblich unter dem Durchschnitt liege. Zum einen sage dies nichts über die Einhaltung von Arbeitszeiten aus, zum anderen könne diese Information auch auf einen derart hohen Arbeitsdruck hindeuten, dass die Beschäftigten trotz Krankheit ihrer Arbeitstätigkeit nachgingen.

Besonders belastend sei die Anordnung für die Kanzlei auch nicht – schließlich habe sie ja bereits ein System zur Erfassung der „billable hours“ für die Mandantschaft. So hätten EuGH und BAG auch kein konkretes System zur Arbeitszeiterfassung festgeschrieben, sondern ließen Freiheiten bei der Ausgestaltung der Erfassung. Eine Erfassung lediglich der über die Höchstarbeitszeit hinausgehenden Stunden wäre laut BAG nicht gleich geeignet. Denn aus einer solchen Aufzeichnung ließe sich jedenfalls nicht die genaue Lage der Arbeitsstunden im Tagesverlauf und damit die Einhaltung der Ruhepausen entnehmen.

VG: Dann müssen sich die Kanzleien eben besser organisieren

Das Gericht berücksichtigte die besonderen Berufspflichten von Rechtsanwältinnen und -anwälten wie etwa das Verbot der Mandatsniederlegung zur Unzeit gemäß § 43 BRAO i.V.m. § 671 Abs. 2 BGB. Deshalb sehe das Arbeitszeitgesetz auch Ausnahmen vor und erlaube vorübergehend Überstunden für Notfälle – wenn diese in angemessener Zeit wieder ausgeglichen werden. Wenn es aber regelmäßig zu solchen „Notfällen“ komme und dies für die Geschäftsleitung vorhersehbar sei, müsse sie hier organisatorisch vorausplanen.

Auch sieht das Gericht, dass einem Mandat regelmäßig ein besonderes Vertrauensverhältnis zugrunde liege und eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt daher nicht beliebig austauschbar sei. Dann aber müsse die Kanzlei die Mandatsbearbeitung eben besser organisieren und etwa bei umfangreichen Mandaten von Anfang an mehr Rechtsanwälte pro Mandat einsetzen, die sich gegenseitig ersetzen können.

Das VG hat die Berufung zugelassen. Die Rechtsfrage, ob, eine Anordnung der Erfassung von Arbeitszeiten auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 ArbZG ergehen kann, habe grundsätzliche Bedeutung, da die Frage in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt sei und für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung habe.