Zweites Versäumnisurteil

Ist die abwesende Partei anwaltlich vertreten, wird verhandelt

Auch, wenn die verhinderte Partei gerne anwesend wäre – ist sie anwaltlich vertreten, braucht es für eine Terminsverlegung gewichtigere Gründe.

09.12.2023Rechtsprechung

Ist die Partei in einem Prozess zwar selbst erkrankt, jedoch anwaltlich vertreten, so zwingt dies nicht zu einer Terminsverlegung. Die Partei müsse laut Bundesgerichtshof (BGH) vielmehr gewichtige Gründe vortragen, die ihre persönliche Anwesenheit erforderten. Zudem reiche es nicht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorzulegen, um die eigene Abwesenheit zu entschuldigen. Erforderlich sei vielmehr ein Vortrag dazu, warum man krankheitsbedingt verhandlungsunfähig ist (Urt. v. 14.09.2023, Az. IX ZR 219/22).

In einem Prozess um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehen war bereits ein Versäumnisurteil (VU) in der Berufungsinstanz ergangen. Auf den Einspruch der Klägerin wurde die Stellungnahmefrist bereits zweimal verlängert. Einen dritten Antrag auf Verlängerung und Terminsverlegung wies das Gericht im Einspruchstermin jedoch zurück – die Klägerin kassierte stattdessen ein zweites VU. Der Grund: Der einzig erschienene Anwalt der Klägerin hatte lediglich diese Vertagung beantragt, aber keine Sachanträge gestellt. Er war der Ansicht, einen Anspruch auf Vertagung zu haben, weil der Geschäftsführer der Klägerin krankheitsbedingt nicht habe teilnehmen können. Hierzu legte er eine AU vor, wonach der Geschäftsführer einen Rippenbruch erlitten habe und unter Schmerzen leide. Dieses Vorbringen reichte dem Berufungsgericht jedoch nicht.  

BGH: Bloßes Interesse der Partei an der Anwesenheit reicht nicht

So sah es auch der BGH in der Revision und verwarf sie als unzulässig. Die Klägerin habe nicht schlüssig nach §§ 330 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) darlegen können, warum sie den Einspruchstermin nicht schuldhaft versäumt habe. Nach § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO könne ein Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Ein solcher Vertagungsgrund habe hier nicht vorgelegen, der Anwalt hätte also verhandeln müssen.

In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Erkrankung einer anwaltlich vertretenen Partei nicht zu einer Terminsverlegung zwinge, solange immerhin der Anwalt anwesend sei. Das bloße Anwesenheitsinteresse der Partei sei hier durch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt. Etwas anderes gelte nur, wenn gewichtige Gründe die persönliche Anwesenheit der Partei erforderten (BGH, Urt. v. 2.12.2021, Az. IX ZR 53/21). Hinreichend gewichtige Gründe ergäben sich aber nicht aus der Bedeutung des Prozesses für die Partei, die gerne anwesend wäre. Auch die mangelnde Vorbereitung des Termins sei kein Entschuldigungsgrund, solange dies nicht ebenfalls entschuldigt sei.

Im konkreten Fall habe die Klägerin keine Gründe dafür vortragen können, dass die persönliche Anwesenheit der Partei erforderlich gewesen wäre. Der Anwalt hätte den Termin schließlich auch allein wahrnehmen können. Zudem sei im Vorhinein ausreichend Zeit gewesen, dass der Geschäftsführer seinen Anwalt hätte ausreichend – notfalls per Telefon – instruieren können.

Im Übrigen habe die Partei nicht einmal ihre eigene Verhandlungsunfähigkeit schlüssig dargelegt. Eine Arbeitsunfähigkeit reiche nicht als Entschuldigung. Erforderlich sei vielmehr, darzulegen, warum die Partei auch krankheitsbedingt nicht nur arbeitsunfähig, sondern auch verhandlungsunfähig sei.