Ausgabe 13/2017 v. 21.06.2017
BRAK-Mitteilungen
Heft 3/2017 von BRAK-Mitteilungen und BRAK-Magazin erschienen
In den aktuellen BRAK-Mitteilungen, die derzeit ausgeliefert werden und bereits jetzt online gelesen werden können, ziehen H. Löwe, I. M. Wallner und S. Werner eine Bilanz der ersten 500 Tage nach Inkrafttreten der Neuregelungen für Syndikusrechtsanwälte. M. Hartung und J. Löwe nehmen alternative Finanzierungswege für Anwälte unter die (berufsrechtliche) Lupe und D. Beck-Bever gibt einen Überblick über die wichtigsten gebührenrechtlichen Entscheidungen des Jahres 2016.
Im Rechtsprechungsteil wurden u.a. die Entscheidungen des BGH zur Schadensregulierung durch Versicherungsmakler mit Anmerkung von M. Burmann sowie zum Akteneinsichtsrecht in Vorstandsprotokolle einer Rechtsanwaltskammer mit Anmerkung von A. Siegmund abgedruckt.
Im BRAK-Magazin berichten T. Küverling über den Freundschaftsvertrag der BRAK mit der Israel Bar Association und T. Nitschke die jüngste Sitzung der Satzungsversammlung. RAin L. Heitmann schildert im Interview ihre Erfahrungen im Alltag mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach. Außerdem erläutert S. Ruge die Schlichtung durch die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft und P. Buhmann und Chr. Stange geben Praxistipps zum Risiko der Gewerbesteuerpflicht anwaltlicher Tätigkeit.
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Anwaltschaft
Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte mit Emil-von-Sauer-Preis geehrt
Die Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte erhielt in der vergangenen Woche den Emil-von-Sauer-Preis des Hamburgischen Anwaltvereins. Damit wurde die Hülfskasse für ihr bereits seit über 130 Jahren währendes karitatives Engagement für bedürftige Rechtsanwältinnen und -anwälte und deren Familien geehrt. Unterstützung gewährt sie z.B. in Notlagen durch Krankheit. Mitglieder der Hülfskasse sind die Rechtsanwaltskammern beim Bundesgerichtshof, Braunschweig, Hamburg und Schleswig-Holstein.
Den Emil-von-Sauer-Preis verleiht der Hamburgische Anwaltverein seit 1973 an herausragende Persönlichkeiten und Institutionen, die sich um das hamburgische und deutsche Rechtswesen verdient gemacht haben. Er wird verliehen in Erinnerung an den Rechtsanwalt Dr. Emil von Sauer, der als erster Präsident des Deutschen Anwaltvereins nach dem Zweiten Weltkrieg entscheidend dessen Wiederaufbau nach 1945 prägte.
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Neue Statistiken: mehr niedergelassene europäische und ausländische Rechtsanwälte
Die Zahl niedergelassener Rechtsanwälte aus dem europäischen und außereuropäischen Ausland steigt weiterhin kontinuierlich. Das zeigen die soeben von der BRAK veröffentlichten Statistiken zu niedergelassenen Rechtsanwälten nach dem EuRAG und nach § 206 BRAO.
Besonders stark stieg die Zahl griechischer, polnischer und tschechischer Rechtsanwälte, die sich in Deutschland niedergelassen haben. Aus dem außereuropäischen Ausland stieg die Zahl chinesischer, türkischer und US-amerikanischer Kollegen mit Niederlassung in Deutschland am stärksten.
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Rechtspolitik
BRAK-Präsident: Schutz der Verschwiegenheitspflicht bei steuerlicher Beratung
BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer hat sich in einem Schreiben an die Finanzminister und -senatoren des Bundes und der Länder entschieden gegen Pläne gewandt, eine Anzeigepflicht für Steuergestaltungsmodelle einzuführen. Die Finanzministerkonferenz plant laut einer Presseerklärung des Finanzministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.4.2017, bis zum Herbst eine entsprechende Regelung zu formulieren.
Eine solche Anzeigepflicht würde einen massiven Eingriff in das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant bedeuten. Es gehört zu den spezifischen Aufgaben von Rechtsanwälten, aber auch von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, für ihre Mandanten die jeweils aktuelle Rechtslage zu prüfen und umzusetzen, was aufgrund dieser Rechtslage legal möglich ist. Aus Sicht der BRAK ist nicht hinnehmbar, dass das eigentliche Problem – die zum Teil unsystematische deutsche Gesetzgebung und die fehlende europaweite Harmonisierung – nach den Plänen der Finanzministerkonferenz auf dem Rücken der steuerlichen Berater ausgetragen werden soll. Schäfer kündigt daher an, dass sich die Anwaltschaft mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln gegen eine entsprechende Regelung wehren wird.
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Anpassungen in der FAO ab 1.7.2017 in Kraft
Zum 1.7.2017 treten Änderungen an § 5 I lit. g Nr. 3 lit. a FAO und an § 14o FAO in Kraft. Die in der 3. Sitzung der 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 21.11.2016 beschlossenen Modifikationen betreffen die Fachanwaltschaften für Insolvenzrecht und für Vergaberecht. Sie passen die Anforderungen, die an Fachanwälte in diesen Bereichen gestellt werden, an die geänderte Gesetzeslage an.
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Schutz von Berufsgeheimnisträgern bei Online-Durchsuchung
Die BRAK hat zu dem Entwurf einer Änderung des StGB, der StPO und weiterer Gesetze Stellung genommen, mit dem die Regelungen zu Zeugnisverweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten bei Online-Durchsuchungen geändert werden sollen.
In ihrer Stellungnahme äußert die BRAK sich kritisch zu § 100d V StPO-E, der Überwachungsverbote für Berufsgeheimnisträger bei Online-Durchsuchungen vorsieht, während bei anderen Ermittlungsmaßnahmen – seien sie offen oder verdeckt – das gestufte Schutzsystem des § 160a StPO eingreife. Nicht stimmig ist aus Sicht der BRAK auch der vorgesehene akzessorische Schutz von Berufshelfern der Berufsgeheimnisträger, der in § 100d V StPO-E übernommen wurde. Die konzeptionellen Unstimmigkeiten verdeutlicht die BRAK in einem Schaubild und unterbreitet abschließend einen alternativen Formulierungsvorschlag.
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Neuregelungen für Notare: Viel Elektronisches
Mit Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze (BGBl. 2017 I, 1396) hat der Gesetzgeber zahlreiche Neuregelungen für Notare geschaffen, die im wesentlichen den elektronischen Rechtsverkehr betreffen.
Neu geordnet wird dadurch die Aufbewahrung von Notariatsunterlagen. Durch die Einführung eines elektronischen Urkundenarchivs soll dem Problem begegnet werden, dass die Kapazitäten für die papierne Archivierung von Urkunden bei Notaren, Gerichten und Staatsarchiven an ihre Grenzen stoßen. Flankierend wird ein elektronisches Urkunden- und Verwahrungsverzeichnis eingerichtet, das den Zugang zu Informationen erleichtern soll. Das elektronische Urkundenarchiv wird die Bundesnotarkammer betreiben.
Schließlich sieht das Gesetz die Einführung eines besonderen elektronischen Notarpostfachs (beN) zum 1.1.2018 vor. Damit eröffnet es neben dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) einen weiteren sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a IV ZPO in der Fassung des E-Justice-Gesetzes (vgl. die Begründung zum E-Justice-Gesetz, BT-Drs. 17/12634, 54) – ein weiterer wichtiger Baustein zur flächendeckenden Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten.
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Rechtsprechung
BGH zu Immobilienverwaltung in den Kanzleiräumen eines Anwalts
Die Ausübung einer Immobilienverwaltung in den Räumen einer Rechtsanwaltssozietät, auch unter Nutzung derselben Kommunikationsverbindungen, birgt nicht die Gefahr einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gem. § 43a II BRAO. Eine räumliche Trennung der Kanzlei von der Immobilienverwaltung ist nicht erforderlich, auch nicht zur Sicherung der strafprozessualen Beschlagnahmeverbote gem. §§ 97 StPO, 53 I 1 Nr. 2, 3 StPO. So urteilte der Anwaltssenat des BGH in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung.
Gegenstände, an denen ein Rechtsanwalt Mitgewahrsam hat, sind - so der BGH - auch dann vor staatlichem Zugriff geschützt, wenn der nichtanwaltliche Sozius unmittelbarer Besitzer ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem (Mit-)Besitzer um einen Berufsträger handelt, dem seinerseits ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 53 I 1 StPO zusteht. Ausreichend ist, dass der Rechtsanwalt Mitgewahrsam hat – außer der weitere Mitgewahrsamsinhaber ist ausgerechnet der Beschuldigte.
Aus dieser für Sozietäten bestehenden Rechtslage folgert der BGH, dass das Beschlagnahmeverbot erst recht dann gilt, wenn der Rechtsanwalt einen Zweitberuf ausübt, der ihn nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Allerdings sind nur die in § 97 StPO genannten Gegenstände geschützt; der Zweitberuf führt nicht zu einer Erweiterung, aber auch nicht zu einer Einschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts. Erkenntnisse aus einer Telefonüberwachungsmaßnahme, die tatsächlich die anwaltliche Tätigkeit betreffen, sind daher unverzüglich zu löschen und dürfen nicht verwertet werden.
BGH, Beschl. v. 21.3.2017 – AnwZ (Brfg) 3/17
Deutsches Anwaltsinstitut
12. Jahresarbeitstagung Bau- und Architektenrecht
vom 13. bis 14. Oktober in Berlin
Die 12. Jahresarbeitstagung Bau- und Architektenrecht widmet sich aktuellen und zentralen Themen des Bauvertrags- und Architektenrechts mit besonderem Fokus auf der Reform des Bauvertragsrechts. Namhafte Vertreter aus Gerichtsbarkeit und Anwaltschaft stellen ausgewählte Fragestellungen praxisnah in Kurzvorträgen vor. Im Anschluss besteht ausreichend Gelegenheit zur Diskussion.
Insbesondere werden folgende Themen behandelt:
- Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Bausachen
- Aktuelle Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Bausachen
- Das neue Bauvertragsrecht
- Das neue Bauträger- und Verbraucherbauvertragsrecht
- Das neue Architekten- und Ingenieurrecht
- Der „frivole“ Bieter oder der Umgang mit Unklarheiten und Widersprüchen im Leistungsverzeichnis
Mehr Informationen und Anmeldung: Download Prospekt oder online
Weitere aktuelle Informationen zum DAI und seinen Veranstaltungen finden Sie auch auf der Homepage www.anwaltsinstitut.de.
Impressum
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 - 0,
Fax: 030/ 28 49 39 - 11, E-Mail: newsletter@brak.de
Redaktion: RAin Stephanie Beyrich, RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., Bearbeitung: Frauke Karlstedt
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