Nachrichten aus Berlin

Ausgabe 18/2017 v. 30.08.2017

30.08.2017Newsletter

Anwaltschaft

Rechtsanwaltsaustausch Deutschland – China: Teilnehmer/-innen gesucht!

Für das 7. Seminar im Rahmen des Rechtsanwaltsaustauschs Deutschland – China, das vom 27.11. bis 2.12.2017 in Hamburg stattfindet, können sich nach wie vor Teilnehmerinnen und Teilnehmer bewerben. Thema des Seminars ist die alternative Streitbeilegung mit Schwerpunkt auf Schiedsverfahren, und daneben das anwaltliche Berufsrecht.

Den Rechtsanwaltsaustausch führt die BRAK seit Ende 2015 gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für die Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) durch; er wird von der Robert Bosch Stiftung finanziert. Jeweils eine Woche lang tauschen sich die Teilnehmer/innen aus China und Deutschland über das Verständnis ihrer Rolle als Rechtsanwälte, die unterschiedlichen Rechtssysteme und die Rechtskulturen aus.

Für die Veranstaltung sucht die BRAK sechs Teilnehmer/innen mit folgenden Voraussetzungen:

  • in Deutschland zugelassene/r Rechtsanwalt/Rechtsanwältin;
  • mehrjährige anwaltliche Berufserfahrung;
  • sehr gute Englisch-Kenntnisse – die Seminarsprache ist Englisch;
  • ausgeprägtes Interesse an der deutsch-chinesischen Zusammenarbeit – Erfahrungen in diesem Bereich sind von Vorteil.


Von den Teilnehmer/innen wird erwartet, dass sie das Seminar von Anfang bis Ende besuchen und sich aktiv in das Programm einbringen.

Aussagekräftige Bewerbungen inklusive Lebenslauf und Motivationsschreiben auf Englisch (eine DIN-A4-Seite) senden Sie bitte bis zum 12.9.2017 an die Bundesrechtsanwaltskammer, z.H. Frau Rechtsanwältin Kei-Lin Ting-Winarto, Littenstraße 9, 10179 Berlin oder per E-Mail an domaschke(at)brak(dot)de.

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30. LAWASIA Conference in Tokyo – Anmeldung noch möglich

Die 30. Konferenz der LAWASIA (Law Association for Asia and the Pacific) findet vom 18. bis  21.9.2017 in Tokyo/Japan statt. Über 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden erwartet. Hauptthemen sind asiatisch-europäisches Wirtschaftsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung sowie Menschenrechte, Familienrecht und das Recht betreffend lesbische, schwule, bi- und transsexuelle Menschen. Zu den Referenten zählen u.a. die Präsidenten der obersten Gerichtshöfe Hong Kongs und Australiens.

Die Anmeldung ist noch bis zum 4.9.2017 möglich.

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Rechtspolitik

Verordnung zur Ausbildung zertifizierter Mediatoren tritt in Kraft

Am 1.9.2017 tritt die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV) in Kraft. Mehr als fünf Jahre nach Inkrafttreten des Mediationsgesetzes wird damit die in § 6 Mediationsgesetz eingeräumte Verordnungsermächtigung ausgefüllt.

Die Verordnung hält die von einem Experten-Arbeitskreis im Auftrag des BMJV erarbeiteten Qualitätsanforderungen an zertifizierte Mediatoren fest. Neben einer Ausbildung über mindestens 120 Präsenzstunden muss ein eigener Praxisfall mit einem Supervisor reflektiert werden. Nach der Zertifizierung müssen innerhalb von zwei Jahren vier weitere Fälle mediiert und durch Supervision begleitet werden. Alle vier Jahre sind 40 Fortbildungsstunden zu absolvieren.

Zum Entwurf der ZMediatAusbV hatte die BRAK sich kritisch geäußert. Sie begrüßte zwar die festgelegten Ausbildungsinhalte. Bemängelt hatte die BRAK vor allem, dass praktische Erfahrungen nicht Voraussetzung für die Zertifizierung sind und dass die nachgelagerten Praxisanforderungen nicht überprüft und sanktioniert werden.

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Praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens – Gesetz in Kraft

Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens wurde am 23.8.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die darin geregelten Änderungen u.a. an StGB, StPO, JGG und GVG sind im wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Die BRAK hatte sowohl den Referentenentwurf als auch den Regierungsentwurf des Gesetzes kritisiert und dies im Detail in ihren Stellungnahmen ausgeführt. Kritisiert hatte sie insbesondere, dass Empfehlungen der vom BMJV eingesetzten Expertenkommission zur Stärkung von Beschuldigtenrechten letztlich nicht aufgegriffen wurden; einzelne Regelungen schwächten vielmehr die Position von Beschuldigten.

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Rechtsprechung

BGH entscheidet erstmals zum neuen Syndikus-Recht

Im Zulassungsverfahren eines Schadensachbearbeiters, der bei dem Rückdeckungspool der Kommunalen Versicherer für Haftpflichtschäden angestellt ist, hatte der BGH erstmals Gelegenheit, sich zur vieldiskutierten neuen Rechtslage für Syndikusrechtsanwälte zu äußern, die seit Anfang 2016 gilt. Mit seinem Anfang August verkündeten Beschluss wies der BGH den Antrag der Deutschen Rentenversicherung auf Zulassung der Berufung zurück und bestätigte damit das Urteil des AGH Nordrhein-Westfalen (BRAK-Mitt. 2017, 95 mit Anm. Sommerwerk). Dieser hatte entschieden, dass ein Volljurist, der in einem Versicherungsunternehmen qualifizierte Schadenbearbeitung ausübe, als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen sein kann.

Kernproblem war die Frage, ob auch dann die nach § 46 IV BRAO  erforderliche unabhängige und weisungsfreie Tätigkeit vorliegt, wenn Vorgaben zur Art und Weise der Bewertung bestimmter Sachverhalte existieren. Zweifel an der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit hatte der BGH im entschiedenen Fall nicht; es komme aber generell auf die Rechtsnatur solcher Vorgaben an.

BGH, Beschl. v. 1.8.2017 – AnwZ (Brfg) 14/17

BGH zu Anwaltskosten ausländischer Partei

„Einer ausländischen Partei ist es unabhängig von ihrer Parteirolle grundsätzlich nicht zuzumuten, die Wahl des deutschen Rechtsanwalts am Sitz des Prozessgerichts auszurichten.“ So lautet der Leitsatz einer aktuellen – auch für BGHZ bestimmten – Entscheidung des X. Zivilsenats des BGH im Fall eines Verbrauchers, der eine in Spanien ansässige Fluggesellschaft wegen eines annullierten Fluges auf Entschädigung in Anspruch genommen und dazu vor dem für seinen Wohnsitz zuständigen AG Erding geklagt hatte.

Bestätigt hat der BGH damit die Beschwerdeentscheidung des LG Landshut (Beschl. v. 9.10.2015 – 33 T 2522/15) gegen den amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss (AG Erding, Beschl. v. 27.7.2015 – 7 C 1205/14). Das Landgericht hatte befunden, dass eine Partei mit Sitz im Ausland nicht gehalten sei, einen am Prozessgericht ansässigen Anwalt zu beauftragen; sie dürfe einen Anwalt ihres Vertrauens mandatieren. Die erstattungsfähigen Reisekosten eines solchen Anwalts seien regelmäßig nicht auf die Kosten beschränkt, die bei Einschaltung eines Terminsvertreters entstehen würden. Daher hatte das Landgericht die vom Amtsgericht festgesetzten Kosten im Ergebnis bestätigt – ebenso wie nun der BGH.

BGH, Beschl. v. 4.7.2017 – X ZB 11/15

Deutsches Anwaltsinstitut

29. Jahresarbeitstagung Arbeitsrecht

vom 3. bis 4. November in Köln

Ziel der Jahresarbeitstagung ist, den im Arbeitsrecht tätigen Kolleginnen und Kollegen einen aktuellen Überblick über die im Arbeitsrecht und seinen Nebengebieten bedeutsamen Fragestellungen zu geben. Insbesondere werden behandelt:

  • Arbeitsrecht 4.0 – Digitalisierung der Arbeitswelt
  • Neues zum Arbeitsentgelt
  • Fremdpersonaleinsatz: Praxisfragen nach der AÜG-Reform 2017
  • Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsschutz
  • Aktuelle Fragen des Arbeitsrechts in kirchlichen Einrichtungen
  • Datenschutz im Arbeitsverhältnis unter Geltung der DSGVO
  • Ausschlussfristen – Chancen und Risiken: Veränderte Rechtsprechung und ihre Auswirkungen für die Vertragsgestaltung
  • Diskriminierungsverbote, EntgelttransparenzG und Gleichbehandlung: Perspektiven, Probleme und Anspruchsgrundlagen


Mehr Informationen und Anmeldung: Download Prospekt oder online

Weitere aktuelle Informationen zum DAI und seinen Veranstaltungen finden Sie auch auf der Homepage www.anwaltsinstitut.de.

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 - 0,
Fax: 030/ 28 49 39 - 11, E-Mail: newsletter@brak.de
Redaktion: RAin Stephanie Beyrich, RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., Bearbeitung: Frauke Karlstedt


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