Nachrichten aus Berlin

Ausgabe 21/2017 v. 11.10.2017

11.10.2017Newsletter

Anwaltschaft

eLearning-Module zum anwaltlichen Berufsrecht

Das elektronische Lernmodul zum anwaltlichen Berufsrecht für Rechtsreferendarinnen und -referendare, Elan-Ref (s. dazu Nachrichten aus Berlin 19/2017 v. 13.9.2017), steht nunmehr auch der Anwaltschaft kostenfrei zur Verfügung. Anwältinnen und Anwälte können damit ihr berufs- und vergütungsrechtliches Wissen auffrischen und vertiefen.

Das Anwaltsmodul des Elan-Ref umfasst die Kapitel „Anwaltliches Berufsrecht“, „Mandatsvertrag und Haftung“ sowie „Vergütung des Rechtsanwalts“. Entwickelt wurde das Modul vom DAI in Kooperation mit dem Ausschuss Juristenausbildung der BRAK.

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STAR-Bericht: Zahlen zur Anwaltschaft veröffentlicht

Die Ergebnisse des aktuellen STAR-Berichts sind nun größtenteils auf der Website der BRAK für Recherchen öffentlich zugänglich. Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) ist eine breit angelegte Untersuchung zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation der deutschen Anwaltschaft. Sie wird seit 1993 in regelmäßigen Abständen durch das Institut für Freie Berufe (IFB) Nürnberg im Auftrag der BRAK durchgeführt.

Der im Jahr 2017 erstellte jüngste STAR-Bericht 2015/2016 betrifft das Wirtschaftsjahr 2013. Die Daten wurden hinsichtlich verschiedener Merkmale wie Geschlecht, Alter und Spezialisierung der Befragten sowie Kanzleiform und -standort ausgewertet. Bei der Betrachtung wurden die in Vollzeit tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte miteinander verglichen. Überblicksdarstellungen über die wichtigsten Ergebnisse der Auswertung zur Umsatz- und Einkommensentwicklung in der Anwaltschaft wurden in den BRAK-Mitteilungen und im BRAK-Magazin veröffentlicht.

Die STAR-Erhebung 2017/2018 wurde bereits in Auftrag gegeben; sie betrifft das Wirtschaftsjahr 2016.

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Rechtspolitik

Kritik am Gesetzentwurf für eine Musterfeststellungsklage

Zu dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf Bitte der Justizministerkonferenz vorgelegten Diskussionsentwurf zur Einführung einer Musterfeststellungsklage hat die BRAK kritisch Stellung genommen.

Im Grundsatz begrüßt sie die Überlegungen, die hinter dem Gesetzentwurf stehen. Denn einzelne Marktteilnehmer verhalten sich, offensichtlich bewusst die Hemmschwelle eines Rechtsstreits wegen geringer Summen ausnutzend, rechtsfeindlich. Hier die Interessen der Betroffenen zu bündeln, ohne dies letztlich über Sammelklagen auf der Basis einer erfolgsabhängigen Vergütung abzuwickeln, ist aus Sicht der BRAK ein sinnvolles Vorhaben. Es müsse jedoch bedacht werden, dass es in einigen Bereichen bereits verfahrensrechtliche Instrumente gibt, die sich seit Langem als durchaus sinnvoll, funktionierend und belastbar erwiesen haben. Dies gelte etwa für die Verbandsklagebefugnis im Bereich des Wettbewerbsrechts; eine Beeinträchtigung ihres Durchsetzungsvermögens würde Verbrauchern eher schaden.

Mit den einzelnen Regelungen des Diskussionsentwurfs setzt die BRAK sich in ihrer Stellungnahme sodann detailliert auseinander und macht hierzu, teilweise anhand der Erfahrungswerte aus KapMuG-Verfahren, Verbesserungsvorschläge.

Ausdrücklich widerspricht sie der vorgesehenen Regelung des § 615 ZPO-E zur Streitwertminderung und verlangt deren ersatzlose Streichung. Die Regelung durchbreche das Prinzip der Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie der Kostenerstattung; insbesondere sprächen aber soziale Erwägungen sowie die Haftungsrisiken derjenigen Anwälte, die begünstigte Parteien vertreten, gegen den Regelungsvorschlag.

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Verordnung zum Elektronischen Rechtsverkehr auf dem Weg

Das Bundeskabinett hat Ende September die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) beschlossen. Mit ihr sollen ab 1.1.2018 u.a. bundeseinheitliche Vorgaben für die Formate von Dokumenten kommen, die im elektronischen Rechtsverkehr versandt werden. Das pdf-Format soll danach Standard für Schriftsätze und Anlagen werden.

Die Zustimmung des Bundesrats zu der Verordnung steht noch aus. Er wird sich voraussichtlich in seiner Sitzung am 3.11.2017 damit befassen.

Über die Einzelheiten der neuen Verordnung wird die BRAK u.a. in ihrem Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach informieren.

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Änderungsentwurf zur ERVV: Strafverfahren

Der Bundesrat hat seine Zustimmung zur Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) noch nicht erteilt (s. dazu die vorherige Meldung), da wird bereits eine Änderung der Verordnung vorbereitet. Damit sollen die technischen Rahmenbedingungen für die Erstellung und Bearbeitung elektronischer Dokumente auch für den – bislang nicht von der ERVV umfassten – Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahrens geregelt werden.

Die besonderen Vorschriften für den Elektronischen Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten finden sich in einem neuen Kapitel 4 der Verordnung (§§ 10 und 11 ERVV-E). Dort ist klargestellt, dass die Vorschriften in den Kapiteln 2 und 3 der Verordnung im Bereich des Elektronischen Rechtsverkehrs mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente gelten sollen. Die BRAK wird sich mit den Regelungsvorschlägen im einzelnen auseinandersetzen.

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Rechtsprechung

BVerfG: Bezeichnung eines Strafverfahrens als „Musikantenstadl“

Die strafgerichtliche Verurteilung eines (inzwischen im Ruhestand befindlichen) Rechtsanwalts wegen Beleidigung eines Richters hat das BVerfG aufgehoben. Erneut hatte es sich damit mit der Frage zu befassen, wie weit anwaltliche Justizkritik gehen darf.

Der damalige Rechtsanwalt hatte sich nach Abschluss eines Strafverfahrens, in dem er den Angeklagten vertreten hatte, mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Landgerichts gewandt und sich beschwert, dass sein Kostenerstattungsantrag trotz mehrfacher Erinnerung zwei Monate lang nicht beschieden worden war. In seiner Beschwerde hieß es u.a.: „Der Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht P. glich dann schon dem, was ich als ,Musikantenstadl‘ bezeichnen möchte (...)“. Der Präsident des Landgerichts stellte daraufhin Strafantrag, das Amtsgericht verurteilte den Rechtsanwalt wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Seinen Antrag auf Annahme der Berufung wies das Landgericht zurück.

Das BVerfG entschied, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) sich auch auf bereits abgeschlossene Strafverfahren erstrecke. Zudem sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer die inkriminierte Äußerung nicht öffentlich, sondern allein in der an den Landgerichtspräsidenten gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde getätigt habe, so dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Richters nur sehr geringe Außenwirkung entfaltet habe.

BVerfG, Beschl. v. 6.6.2017 – 1 BvR 180/17

Deutsches Anwaltsinstitut

15. Jahresarbeitstagung Gewerblicher Rechtsschutz

vom 8. bis 9. Dezember in Hamburg

Die traditionelle „Hamburger Jahresarbeitstagung zum Gewerblichen Rechtsschutz“ zählt zu den größten Foren der Anwaltschaft zum Austausch mit Praktikern aus Industrie, Justiz und Wissenschaft auf dem Gebiet des geistigen Eigentums. Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz, im Wirtschaftsrecht tätige Rechtsanwälte und Unternehmensjuristen nutzen diesen Treffpunkt regelmäßig zur aktuellen Fortbildung. Die Jahresarbeitstagung 2017 widmet sich insbesondere folgenden Themen:

  • Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbsrecht
  • Aktuelle Schwerpunkte der Rechtsprechung des BGH zum Urheberrecht
  • Ausgewählte Instanzrechtsprechung zum Gewerblichen Rechtsschutz
  • UNIKATOR: Der Architekt/die Architektin und das Urheberrecht
  • Werkverwertung in digitalen Medien - aktuelle Entwicklungen im Urheber- und Markenrecht
  • Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Markenrecht
  • Aktuelle Rechtsprechung zum Verfahrensrecht
  • Aktuelle Entscheidungspraxis im Designrecht
  • Neueste Rechtsprechung des EuGH und des EuG zum Markenrecht


Mehr Informationen und Anmeldung: Download Prospekt oder online

Weitere aktuelle Informationen zum DAI und seinen Veranstaltungen finden Sie auch auf der Homepage www.anwaltsinstitut.de.

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 - 0,
Fax: 030/ 28 49 39 - 11, E-Mail: newsletter@brak.de
Redaktion: RAin Stephanie Beyrich, RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., Bearbeitung: Frauke Karlstedt


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