Nachrichten aus Berlin

Ausgabe 07/2018 v. 11.04.2018

11.04.2018Newsletter

Anwaltschaft

Satzungsversammlung tagt am 16.4.2018

Die Satzungsversammlung kommt am 16.4.2018 zur sechsten Sitzung der laufenden 6. Wahlperiode zusammen. Sie wird sich zunächst in einer aktuellen Stunde über die Entwicklungen beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) informieren. Zur Beschlussfassung liegen der Satzungsversammlung Anträge zur Verschwiegenheitspflicht (§ 2 BORA) und zum Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 3 BORA) vor. Kontroversen sind zu dem ebenfalls vorliegenden Antrag zu erwarten, eine Fachanwaltschaft für Opferrechte einzuführen.

Die Satzungsversammlung ist das sog. Parlament der Rechtsanwaltschaft. Sie ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist. Die Satzungsversammlung beschließt die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). Sie hat insgesamt rund 120 Mitglieder, darunter die direkt gewählten Delegierten der regionalen Rechtsanwaltskammern, die Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und der Präsident der BRAK. Stimmberechtigt sind jedoch nur die von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern in freier, gleicher und geheimer Wahl direkt gewählten Delegierten.

Weiterführende Links:

Tagesordnung

Informationen zur Satzungsversammlung

Umfrage zum Geschäftsklima in den freien Berufen

Die aktuelle und erwartete Geschäftslage der freien Berufe, ihre Personalplanung und der Grad ihrer Auslastung sind Gegenstand einer aktuellen Untersuchung, die das Nürnberger Institut für Freie Berufe im Auftrag des Bundes freier Berufe (bfb) derzeit durchführt. Die Konjunkturumfrage wird zweimal im Jahr durchgeführt. Als Sonderthema behandelt sie im Jahr 2018 auch die Gemeinwohlbindung und damit ein Alleinstellungsmerkmal der freien Berufe.

Um die Sicht der Anwaltschaft in der Untersuchung breit repräsentiert zu finden, ist eine Teilnahme erwünscht. Die Umfrage läuft noch bis zum 6.5.2018.

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bfb-Konjunkturumfrage

BRAK-Stellungnahme: Ausgaben für Studium als Werbungskosten

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die BRAK zu der Frage Stellung genommen, ob § 9 VI EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit nach dieser Vorschrift Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein erstmaliges Studium nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Anfrage bezog sich auf mehrere Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des Bundesfinanzhofs (BFH), die dem BVerfG zur Entscheidung vorliegen. Darin hatte der BFH angenommen, § 9 VI EStG verstoße gegen Art. 3 I GG; eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift dahin, dass die Kosten einer Erstausbildung bzw. eines Erststudiums Werbungskosten seien, sei nicht möglich. In ihrer Stellungnahme unterstützt die BRAK nach eingehender Prüfung die vom BFH vertretene Auffassung.

Die Erstattung von Gutachten auf Anfrage von Bundesbehörden oder Bundesgerichten ist nach § 177 II Nr. 5 BRAO eine gesetzliche Aufgabe der BRAK.

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Stellungnahme Nr. 11/2018

Rechtsprechung

BGH: Beratungsgebühr für Entwurf eines Testaments

Eine lang umstrittene Rechtsfrage im Gebührenrecht hat der BGH in einer nun veröffentlichten Entscheidung geklärt: die Frage, ob ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten ein Testament entwirft, dafür eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV-RVG oder eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG verlangen kann.

Die erstgenannte Ansicht wurde viele Jahre überwiegend in der Literatur vertreten. Der BGH hat nun – mit der jüngeren instanzgerichtlichen Rechtsprechung – entschieden, dass das Entwerfen eines Testaments in der Regel eine Beratungsgebühr gem. § 34 RVG auslöst.

Praktisch relevant ist auch der zweite Leitsatz der Entscheidung: „Teilt der Rechtsanwalt dem Mandanten eine den gesetzlichen Anforderungen formal entsprechende, aber inhaltlich falsche Berechnung seiner Vergütung mit, kann er die tatsächlich entstandene Vergütung einfordern, soweit sie die berechnete Vergütung nicht übersteigt.“ Berechnungsfehler ändern also nichts an der Wirksamkeit einer Honorarabrechnung. Der Anwalt kann dann allerdings nur die tatsächlich entstandenen Gebühren verlangen.

Anlass für die Entscheidung war eine Honorarklage zweier Anwälte, die für ihre Mandantin und deren Lebensgefährten Testamente und Vorsorgevollmachten entworfen hatten. Nach Zurückverweisung wird nunmehr das LG Wiesbaden zu klären haben, wie die Vergütung konkret zu bemessen ist.

BGH, Urt. v. 22.2.2018 – IX ZR 115/17

BGH zu Gebühren bei Anwaltswechsel nach dem Mahnverfahren

Mit der umstrittenen Frage, ob bei einem Anwaltswechsel zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren auf die für die neuen Prozessbevollmächtigten entstandene Verfahrensgebühr für das streitige Verfahren anzurechnen ist, hatte sich der BGH in einer weiteren aktuellen Entscheidung zu befassen.

Der BGH entschied, dass § 91 II 2 ZPO auch in solchen Fällen gilt. Die Kosten des zweiten Rechtsanwalts sind danach nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.

Der BGH betont, dass die von ihm vertretene Auffassung das Recht der Partei, den Anwalt zu wechseln, nicht berühre; betroffen sei lediglich die Kostenerstattung zwischen den Prozessparteien. Dass der Prozessgegner die durch einen Anwaltswechsel verursachten Mehrkosten zu tragen habe, sei demnach ohne eine Offenlegung der Gründe von vornherein ausgeschlossen. Anderenfalls sei eine Prüfung, ob eine Tragung auch dieser Mehrkosten durch den Prozessgegner gerechtfertigt ist, nicht möglich.

BGH, Beschl. v. 21.12.2017 – IX ZB 31/16

Deutsches Anwaltsinstitut

26. Fachausbildung Mediation

ab dem 28. Mai 2018 in Timmendorfer Strand
Das DAI beschreitet mit der Fachausbildung Mediation seit einigen Jahren einen neuen Weg in der anwaltlichen Fortbildung und Mediatorenausbildung: Durch das 2012 in Kraft getretene MediationsG wird zukünftig keine Rechtsanwältin und kein Rechtsanwalt mehr ohne praktische Erfahrungen und theoretische Kenntnisse in der Mediation auskommen. Unter diesem Blickwinkel ist die Fachausbildung bewusst nicht nur auf den angehenden Anwaltsmediator, sondern auch auf den Parteianwalt zugeschnitten.
Daher haben Sie einerseits im Rahmen der Fachausbildung Mediation die Wahl, ob Sie sich zum „Mediator“ (§ 5 Abs. 1 MediationsG i. V. m. § 7 a BORA, Zeitumfang 90 Präsenzstunden, Modul 1 – 4) oder zum „Zertifizierten Mediator“ (§§ 5 Abs. 2, 6 MediationsG i. V. m. § 2 ZMediatAusbV, Zeitumfang 120 Präsenzstunden, Modul 1 – 5) ausbilden lassen möchten.
Die 26. Fachausbildung Mediation bietet mit dem Veranstaltungsort Timmendorfer Strand zusätzlich ein besonderes Ambiente.
Modul 1 und 2:  28.05.-02.06.2018
Modul 3 und 4:    11.06.-16.06.2018
Modul 5:             26.09.-29.09.2018

Mehr Informationen und Anmeldung: Download Prospekt oder online

Weitere aktuelle Informationen zum DAI und seinen Veranstaltungen finden Sie auch auf der Homepage anwaltsinstitut.de.

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 - 0,
Fax: 030/ 28 49 39 - 11, E-Mail: zentrale(at)brak(dot)de
Redaktion: RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich), Sven Kienscherf


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