Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 17/2019

Stellungnahme der BRAK zum KapMuG

28.08.2019Newsletter

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) ist derzeit noch bis zum 31.10.2020 befristet. Zur Beurteilung einer dauerhaften Implementierung des Gesetzes prüft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), ob sich das KapMuG in der Praxis bewährt hat. Die BRAK hat die Gelegenheit wahrgenommen und eine Stellungnahme zum KapMuG abgegeben.

Nach Auffassung der BRAK stellen Musterverfahren nach dem KapMuG eine bessere und effektivere Möglichkeit als die Musterfeststellungsklage dar, um Streitfälle mit großen Streitwerten und komplexen Sachverhalts- und Rechtsfragen infolge von komplexen Massenschadenereignissen einer gerichtlichen Klärung zuzuführen.

Allerdings sind nach Ansicht der BRAK sowohl im Hinblick auf den Anwendungsbereich des § 32b ZPO als auch im Hinblick auf die Zulässigkeit von Feststellungszielen, die den gleichen Schadensfall, aber unterschiedliche Emittenten betreffen, gesetzgeberische Klarstellungen erforderlich. Darüber hinaus sollte die Einflussnahmemöglichkeit des jeweils zuständigen OLG auf die Festlegung der letztlich beschiedenen Feststellungsziele erweitert werden, um Probleme bei der Formulierung sachgerechter Feststellungsziele zu vermeiden.

Ferner regt die BRAK an, die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels zum BGH gegen Entscheidungen des OLG, die die Zulassung weiterer Feststellungsziele verneinen, zu überdenken. Zumindest über die Statthaftigkeit der Vorlage bestimmter Vorfragen sollte inhaltlich der BGH entscheiden.

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