Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 20/2019

AnwG Köln: Umgehung des gegnerischen Anwalts auch mit „privatem“ Anwaltsbriefkopf

10.10.2019Newsletter

Gegen das in § 12 BORA normierte Verbot, ohne Einwilligung des gegnerischen Rechtsanwalts unmittelbar mit der von ihm vertretenen Partei zu korrespondieren, verstößt ein Rechtsanwalt auch dann, wenn er zwar nicht den Briefkopf seiner Kanzlei verwendet, die gegnerische Partei aber auf einem „privaten“ Briefkopf direkt adressiert, auf dem er u.a. seine Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt anführt. Dies entschied das AnwG Köln in einem aktuellen Beschluss. Aus dem Horizont der gegnerischen Partei, die ein solches Schreiben empfange, werde nämlich deutlich – so das Gericht –, dass der Absender dieses Schreibens als Rechtsanwalt agieren wolle.

Der Entscheidung lag eine mietrechtliche Auseinandersetzung zugrunde. Vermieter war ein Rechtsanwalt; er hatte die Kanzlei mandatiert, der er selbst angehörte. Die Mieterin war ebenfalls anwaltlich vertreten. Der Vermieter hatte sich in einem Schreiben direkt an seine Mieterin mit einer „Abmahnung und Kündigungsandrohung“ gewandt; darin nahm er Bezug auf einen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten seiner Mieterin aus einem laufenden Prozess. Verfasst hatte der Vermieter das Schreiben nicht auf dem Briefkopf seiner Kanzlei, sondern auf einem Briefbogen, welcher u.a. seine Privatadresse und die Berufsbezeichnung als „Rechtanwalt, Wirtschaftsprüfer und Fachanwalt für Steuerrecht“ enthielt. Die Prozessbevollmächtigten der Mieterin hatte er nicht informiert.

Auf die Beschwerde der gegnerischen Prozessbevollmächtigten hatte die zuständige Rechtanwaltskammer eine Rüge ausgesprochen. Den dagegen eingelegten Einspruch begründete der Rechtanwalt damit, er sei bei der Abmahnung in privater Sache als Vermieter tätig gewesen; § 12 BORA beziehe sich lediglich auf den geführten Rechtsstreit.

Die Rechtsanwaltskammer wies den Einspruch zurück – zu Recht, wie das Anwaltsgericht auf den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gem. § 74a BRAO hin feststellte. Der Beschluss ist gem. § 74a III 4 BRAO unanfechtbar.

AnwG Köln, Beschl. v. 16.8.2019 – 3 AnwG 15/19 R