Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 20/2020

Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – Update

18.11.2020Newsletter

Der vehemente Protest von BRAK und DAV gegen die vom Rechts- und Finanzausschuss vorgeschlagene Verschiebung der – nach dem Gesetzentwurf zum 1.1.2021 vorgesehenen – Anpassung des anwaltlichen Gebührenrechts auf das Jahr 2023 hat Früchte getragen: Die Verschiebung der Reform fand in der Sitzung des Bundesrats am 6.11.2020 keine Mehrheit.

In seiner dazu abgegebenen Stellungnahme fordert der Bundesrat u.a. auch eine Erhöhung der Gerichtsvollziehergebühren um 10 %, die – wie die anwaltlichen Gebühren – zuletzt im Jahr 2013 erhöht worden seien. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Vormünder, Betreuer und Pfleger soll – mangels sachlichen Zusammenhangs – von den Stundensätzen der Zeugenentschädigung nach § 22 JVEG entkoppelt und unmittelbar in § 1835a I BGB geregelt werden. Zudem schlägt der Bundesrat eine Änderung der Freibeträge für die Prozesskostenhilfe (PKH) gem. § 115 I 3 ZPO vor. Es müsse im Hinblick auf die Berechnung der Bedürftigkeit eines Antragsstellers ein Gleichlauf von PKH- und Sozialrecht hergestellt werden, den es nach der geltenden Gesetzeslage nicht gebe.

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfassen kann. Beide Dokumente reicht sie dann dem Deutschen Bundestag nach, der aufgrund der Eilbedürftigkeit den Gesetzentwurf bereits in seiner 186. Sitzung am 29.10.2020 in erster Lesung im vereinfachten Verfahren, d.h. ohne Aussprache, an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Beratung überwiesen hat.

Vor dem Rechtsausschuss fand am 16.11.2020 ein erweitertes Berichterstattergespräch statt, an dem BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels teilnahm. Im Rahmen seiner zweiminütigen Gelegenheit zur Stellungnahme betonte Wessels ein weiteres Mal, dass das Gesetz nun Anfang 2021 in Kraft treten müsse und der Anwaltschaft ein weiteres Zuwarten auf eine moderate Gebührenanpassung nicht zumutbar sei.

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