Corona-Überbrückungshilfe Anträge
Das Konjunkturprogramm der Bundesregierung beinhaltet u.a. Fördermaßnahmen für kleine und mittelständische Unternehmen, die wirtschaftlich nachteilig von der Corona-Pandemie betroffen sind. Die. „Überbrückungshilfe“ beantragen können seit dem 10.7.2020 jedoch nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer – nicht jedoch die Anwaltschaft, obwohl sie dafür qualifiziert ist. Die BRAK hat dies als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und nachhaltige Störung von Mandatsbeziehungen kritisiert; Mandanten müssten sich deshalb mitten in einer Notlage einen neuen Berater für das Antragsverfahren suchen. Die BRAK hat daher, ebenso wie der DAV, in zahlreichen Schreiben die Einbeziehung der Anwaltschaft in den Antragsprozess der Überbrückungshilfe gefordert. Mit ihrer Forderung konnten sie sich nun durchsetzen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) teilte mit, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich ab dem 10.8.2020 an der Online-Plattform des BMWi anmelden können, um für ihre Mandantschaft Überbrückungshilfe zu beantragen. Die BRAK hat dem technischen Dienstleister des BMWi eine Datenschnittstelle zur Verfügung gestellt, damit die im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis enthaltenen Daten der Anwältinnen und Anwälte im Antragsprozess zur Corona-Hilfe im Rahmen der Registrierung abgerufen werden können. Die Antragsfrist wurde bis zum 30.9.2020 verlängert.
BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels zeigte sich erleichtert, dass auch die Anwaltschaft nunmehr einbezogen wurde.
Weiterführende Links:
- Gemeinsame Presseerklärung von BRAK und DAV v. 3.8.2020
- FAQ der BRAK
- FAQ des BMWi
- Präsidentenschreiben v. 7.7.2020 an den Bundesfinanzminister
- Präsidentenschreiben v. 10.7.2020 an das Bundeswirtschaftsministerium
- Präsidentenschreiben v. 23.6.2020 an den Bundesfinanzminister
- Eckpunkte des Bundesfinanzministeriums zur Überbrückungshilfe