Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 10/2022

Hinweisgeberschutzgesetz: BRAK hält Entwurf für unzureichend

Mit dem geplanten Hinweisgeberschutzgesetz will der Gesetzgeber Personen, die Rechtsverstöße melden oder offenlegen, besser schützen. In ihrer aktuellen Stellungnahme vermisst die BRAK unter anderem Anreize zur internen Meldung und die Möglichkeit anonymer Meldungen, zudem hält sie den Bußgeldrahmen für ungenügend.

18.05.2022Newsletter

Mit dem geplanten "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden" soll der der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen verbessert und zudem die EU-Hinweisgeberrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in deutsches Recht umgesetzt werden. Der bürokratische Aufwand für die verpflichteten Unternehmen und Behörden soll dabei aber im Rahmen gehalten werden. Zentraler Bestandteil des vom Bundesministerium der Justiz Mitte April vorgelegten Referentenentwurfs ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das u.a. Anforderungen an eine Meldung oder Offenlegung im Zusammenhang mit Verstößen vorsieht und einen besonderen Schutz von Hinweisgebern vor Benachteiligung wie Kündigungen, Versetzungen oder Disziplinarmaßnahmen bieten soll. Daneben erfolgen Anpassungen u.a. im Dienstrecht.

Die BRAK sieht den Entwurf in ihrer Stellungnahme insgesamt kritisch. Er schaffe – entgegen den Vorgaben in der Hinweisgeberrichtlinie – keinen Anreiz zur vorrangigen Nutzung des internen Meldekanals, um etwa eine Kultur der guten Kommunikation zu fördern. Inhalt und Grenzen der Prüfpflichten, die Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern obliegen, bleiben aus Sicht der BRAK unklar; sie hält es für notwendig, diese zu konkretisieren und gesetzlich zu verankern. Sie regt an, finanzielle Anreize für Hinweisgeber zu schaffen; die Praxis zeige, dass dies zu einer effektiven Schadensbeseitigung bzw. -begrenzung gerade bei systemischen Missständen führen könne.

Außerdem fordert die BRAK den Gesetzgeber auf, seine skeptische Haltung gegenüber anonymen Hinweisen zu überdenken. Häufig hänge die Bereitschaft, Verstöße zu melden, davon ab, anonym bleiben zu können; dagegen habe sich in der Unternehmenspraxis die Befürchtung, dass dies zu missbräuchlichen Meldungen führe, nicht bestätigt. Die Aufnahme und Bearbeitung von anonymen Meldungen sollten aus Sicht der BRAK in die Gestaltung der Meldestruktur einbezogen werden – verbunden mit dem Stärken finanzieller Anreize, um eine effektive Schadensbekämpfung und -begrenzung möglicher Verstöße zu gewährleisten.

Die BRAK empfiehlt des Weiteren, den Rahmen eines Bußgelds für eine Ordnungswidrigkeit deutlich zu erhöhen, da „unrichtige Meldungen“ häufig auch den Tatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB erfüllen können.

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