Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 2/2022

Kindesunterhalt: Mindestsatz für Minderjährige erhöht

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder aller Altersstufen wurde zum 1.1.2022 erhöht, zum 1.1.2023 folgt eine weitere Erhöhung. Das folgt aus der geänderten Mindestunterhaltsverordnung.

26.01.2022Newsletter

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen zum 1.1.2022 erhöht:

  • In der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs) stieg der Mindestunterhalt zum 1.1.2022 von 393 auf 396 Euro; ab dem 1.1.2023 wird er 404 Euro betragen.
  • In der zweiten Altersstufe (Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) stieg der Mindestunterhalt von 451 auf 455 Euro an; ab dem 1.1.2023 wird er 464 Euro betragen.
  • In der dritten Altersstufe (minderjährige Kinder vom 13. Lebensjahr an) wurde der Mindestunterhalt von 528 auf 533 Euro angehoben; ab dem 1.1.2023 wird er 543 Euro betragen.

Der Mindestunterhalt ist der Barbetrag, den ein minderjähriges Kind zum Leben benötigt. Er bildet die Berechnungsgrundlage für die Düsseldorfer Tabelle und für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter. Er ist auch maßgeblich für den Anspruch minderjähriger Kinder gegen den Elternteil, mit dem sie nicht in einem Haushalt leben. Der Mindestunterhalt wird alle zwei Jahre vom BMJ durch Rechtsverordnung anhand des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums festgestellt. Dieses wiederum wird alle zwei Jahre in einem Bericht der Bundesregierung ausgewiesen, zuletzt im 13. Existenzminimumbericht aus dem Jahr 2020.

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