Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 6/2022

Bundesverfassungsgericht entscheidet nach Stellungnahmen der BRAK

Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Verfahren entschieden, zu denen die BRAK sich mit Stellungnahmen geäußert hat.

23.03.2022Newsletter

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hatte die BRAK zur Verfassungsbeschwerde mehrerer Käufer von VW-Dieselfahrzeugen Stellung genommen. Sie richtet sich gegen die durch § 608 III ZPO beschränkte Möglichkeit für Anmelder einer Musterfeststellungsklage, ihre Anmeldung zurückzunehmen. Die Beschwerdeführer sehen darin u.a. einen Verstoß gegen die die allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Die BRAK äußerte in ihrer Stellungnahme, nachdem die Musterfeststellungsklage zurückgenommen worden war, durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Unterstelle man die Zulässigkeit, sei die Verfassungsbeschwerde jedoch begründet. Das BVerfG sah dies genauso und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Auch in einem weiteren Verfahren, zu dem die BRAK auf Anfrage des BVerfG Stellung genommen hatte, liegt nunmehr die Entscheidung des BVerfG vor. Das AG Villingen-Schwenningen hatte dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 315d I Nr. 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar und deshalb gültig ist. Die Vorschrift stellt illegale Kraftfahrzeugrennen unter Strafe. Hintergrund war ein vom Amtsgericht zu entscheidender Fall, in dem ein Verdächtiger in seinem Fahrzeug mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit vor der Polizei geflohen war, wobei er mehrere rote Ampeln überfuhr und schließlich mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kollidierte. Ihm wurde wegen der Verfolgungsjagd mit der Polizei u.a. ein illegales Kraftfahrzeugrennen i.S.v. § 315d StGB zur Last gelegt.

Der Strafrechtsausschuss (BRAK-Stellungnahme-Nr. 45/2020) gelangte zu dem Ergebnis, dass der Vorlagebeschluss zulässig und begründet sei. Die Stellungnahme konzentrierte sich auf die für § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zentralen Fragen, insbesondere die innere Widersprüchlichkeit des Kriminalisierungsansatzes (rennartiges Verhalten ohne Rennen) und die daraus resultierende Unbestimmtheit der Norm. Eine konkretisierende Heilung durch die Rechtsprechung ist nicht möglich. Der Verfassungsrechtsausschuss (BRAK-Stellungnahme-Nr. 44/2020) hielt den Vorlagebeschluss des AG Villingen-Schwenningen betreffend § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB für unbegründet.

Das BVerfG entschied, dass § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

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