Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 8/2022

Insolvenzverwalter-Vergütung: Bundesrat will vollständige Veröffentlichung von Beschlüssen

Gerichtliche Beschlüsse über die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen von Insolvenzverwaltern sollen künftig vollständig bekanntgemacht werden. Damit soll die Praxis in den Ländern vereinheitlicht und die Veröffentlichung nur des Erlasses solcher Beschlüsse unterbunden werden.

20.04.2022Newsletter

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11.3.2022 beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Änderung der Insolvenzordnung in den Bundestag einzubringen. Aus Gründen der Rechtssicherheit will der Bundesrat durch eine Neufassung von § 64 II InsO sicherstellen, dass grundsätzlich der vollständige Gerichtsbeschluss über die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters bekannt gemacht werden. Diese Bekanntmachung müsse insbesondere den Beschlusstenor (mit Ausnahme des festgesetzten Betrages) sowie die Beschlussgründe umfassen, soweit schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter nicht ausnahmsweise eine nur auszugsweise Veröffentlichung der Beschlussgründe gebieten.

Zur Begründung führt der Bundesrat aus, dass in verschiedenen Ländern in Abweichung von der jüngsten Rechtsprechung des BGH die Bekanntmachung von einigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern unter Berufung auf ihre Weisungsfreiheit entsprechend früherer Praxis dergestalt vorgenommen wird, dass lediglich der Erlass eines Beschlusses, nicht aber dessen Inhalt bekannt gemacht wird. Eine solche Bekanntmachung sei nach der Rechtsprechung aber unwirksam. Weiter heißt es in der Entwurfsbegründung, dass sich in diesen Fällen sowohl für die Insolvenzverwalterinnen und -verwalter als auch für die jeweiligen Länder Haftungsrisiken ergeben.

Die Bundesregierung begrüßt in ihrer Stellungnahme das grundsätzliche Anliegen des Bundesrates, äußert sich im Detail aber skeptisch. Sie verweist insbesondere darauf, dass eine umfassende Information der Beteiligten bereits über elektronische Gläubigerinformationssysteme nach § 5 V InsO erfolgen kann, die seit dem 1.1.2021 in größeren Verfahren verpflichtend, aber auch im Übrigen verbreitet seien. In anderen Fällen könne die Frist verlängert werden, die den betroffenen Gläubigern ermöglicht, sich durch Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle in den Stand zu setzen, Rechtsmittelmöglichkeiten zu prüfen.

Bereits die vorherige Bundesregierung hatte eine solche Fristverlängerung in der Insolvenzordnung im Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vorgeschlagen (vgl. Regierungsentwurf: BT-Drs. 19/24181). Im parlamentarischen Verfahren wurde die entsprechende Klausel aber gestrichen.

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