Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 9/2022

Virtuelle Hauptversammlungen: Aktionärsrechte sollen gestärkt werden

Aktiengesellschaften sollen dauerhaft ihre Hauptversammlungen virtuell abhalten können. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung stärkt dabei die Rechte von Aktionärinnen und Aktionären.

04.05.2022Newsletter

Auch über die Corona-Pandemie hinaus sollen Aktiengesellschaften die Möglichkeit erhalten, ihre Hauptversammlungen virtuell abzuhalten. Dazu hat die Bundesregierung Ende April den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften vorgelegt. Die Satzung einer Aktiengesellschaft kann danach künftig vorsehen, die Hauptversammlung virtuell abzuhalten, die Präsenzversammlung bleibt jedoch weiterhin die Grundform der Hauptversammlung. Zum Schutz der Aktionärinnen und Aktionäre enthält der Entwurf eine Reihe von Vorgaben für virtuelle Hauptversammlungen, u.a. zur Übertragung in Ton und Bild, zum elektronischen Abstimmen und Stellen von Anträgen und Gegenanträgen und zu Auskunfts- und Rederechten.

Das neue Gesetz soll an das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) anknüpfen, das zum 31.8.2022 außer Kraft tritt. Außer für Aktiengesellschaften soll es auch für die Versammlungen der verwandten Rechtsformen Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Europäische Aktiengesellschaft (SE) und Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) gelten.

Im Vergleich zum Referentenentwurf, zu dem die BRAK ausführlich Stellung genommen hatte, sind die Aktionärsrechte im Regierungsentwurf noch einmal deutlich gestärkt worden: So ist das Rederecht nunmehr analog zur Präsenzversammlung und ohne Vorverfahren vorgesehen. Zudem dürfen im Fall der Vorabeinreichung von Aktionärsfragen Nachfragen, Fragen zu neuen Sachverhalten und – sofern der Versammlungszeitraum dies zulässt – auch Fragen zu bereits vorab bekannten Sachverhalten in der Versammlung gestellt werden.

Um Anfechtungsrisiken für die Gesellschaften abzumildern, werden die bestehenden Vorschriften des Aktiengesetzes, die Anfechtungsmöglichkeiten im Falle technischer Störungen begrenzen, auf die virtuelle Hauptversammlung ausgedehnt. Über solche technischen Störungen hinaus bleibt das Anfechtungsrecht eröffnet.

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