Wasserstoffbeschleunigungsgesetz: BRAK kritisiert Schmälerung von Beteiligungsrechten
Als Baustein zur Erreichung der nationalen Klimaziele will das Bundeswirtschaftsministerium die Nutzung von Wasserstoff als Energieträger vorantreiben. Ein Referentenentwurf sieht dazu Maßnahmen zur Beschleunigung von Planungsverfahren vor. Die BRAK kritisiert, dass hierdurch die Beteiligungsrechte von Betroffenen eingeschränkt werden.
Zur Erreichung der Klimaziele, die von der UN-Generalversammlung im Jahr 2015 beschlossen wurden, sieht das – erst Ende April vom Bundestag neu gefasste – Bundes-Klimaschutzgesetz für Deutschland unter anderem Maßnahmen vor, welche die Energieeffizienz steigern und die Treibhausgasemissionen reduzieren sollen. Ein Baustein ist die Nutzung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien als Treibstoff. Die Beschleunigung des Markthochlaufs und die Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Wasserstoff zählen zu den Zielen der vom Bundeskabinett im Juli 2023 beschlossenen Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie.
Mit dem Mitte April vorgelegten Referentenentwurf für ein Wasserstoffbeschleunigungsgesetz will das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den rechtlichen Rahmen für eine schnellere Umsetzung von Vorhaben der Wasserstoffinfrastruktur bereitstellen. Der Entwurf enthält dazu unter anderem Regelungen, welche die entsprechenden immissonsschutz-, wasser- und energiewirtschaftsrechtlichen Planungsverfahren digitalisieren, vereinfachen und beschleunigen sollen. Hierzu sollen insbesondere Fristen zur Öffentlichkeitsbeteiligung verkürzt werden. Zudem sollen auch gerichtliche Verfahren beschleunigt werden, indem Verfahren an die Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe der Länder verlagert werden.
Mit einem Schreiben ihres Präsidenten Dr. Ulrich Wessels an das Ministerium hat die BRAK vor der mit den geplanten Änderungen verbundenen Verkürzung von Beteiligungsrechten gewarnt. Sie weist insbesondere darauf hin, dass nach wie vor nicht alle Betroffenen und Rechtsschutzsuchenden mit dem Internet vertraut seien und ihnen zudem nicht bewusst sei, dass sie die Internetseiten der Anhörungsbehörden regelmäßig überprüfen müssten. Bei sorgfältig geplanten und mit ausreichend qualifiziertem Personal durchgeführten Beteiligungsverfahren gingen nach anwaltlicher Erfahrung führten Erörterungstermine regelmäßig nicht zu relevanten Verfahrensverzögerungen. Die entsprechenden Änderungen in den einzelnen Fachgesetzen bewertet die BRAK dabei im Detail und weist jeweils auf deren nachteilige Konsequenzen hin. Vergleichbare Kritik hatte die BRAK bereits zu früheren Gesetzesvorhaben im Infrastrukturbereich geäußert.
Kritisch sieht die BRAK auch die Verlagerung der erstinstanzlichen Zuständigkeit von den Verwaltungsgerichten an die Oberverwaltungsgerichte (OVG) bzw. Verwaltungsgerichtshöfe (VGH), die sie bereits im Kontext anderer infrastrukturbezogener Gesetzesvorhaben als problematisch gekennzeichnet hatte. Die Erfahrungen der mit vergleichbaren, in die erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG/VGH bzw. des Bundesverwaltungsgerichts fallenden Verfahren befassten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zeige, dass die hierdurch erhoffte Beschleunigung der Verfahren in der Praxis regelmäßig nicht eintritt.
Schließlich regt die BRAK an, künftig die Anwaltschaft in allen energiewirtschafts- und infrastrukturbezogenen Gesetzgebungsverfahren zu beteiligen, in denen verfahrensrechtliche Fragen betroffen sind.
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