Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 1/2026

Elektronischer Rechtsverkehr beim DPMA: BMJV legt neue Verordnung vor – BRAK fordert Nutzung bestehender Anwaltsidentitäten

Das Bundesjustizministerium will den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt umfassend modernisieren. Die BRAK begrüßt den Vorstoß, sieht jedoch Nachbesserungsbedarf bei der Identifizierung von Rechtsanwält:innen.

07.01.2026Newsletter

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Referentenentwurf für eine Neuregelung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) vorgelegt. Ziel ist es, die bislang in wesentlichen Teilen aus dem Jahr 2013 stammenden Regelungen an den technischen Fortschritt anzupassen.

Modernisierung des digitalen Zugangs zum DPMA

Kernstück des Entwurfs ist die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für ein webbasiertes Nutzerportal des DPMA. Über dieses Portal sollen künftig gewerbliche Schutzrechte zentral, anwenderfreundlich und vollständig digital beantragt, verwaltet und zugestellt werden können. Gleichzeitig sollen moderne Registrierungs- und Authentisierungsmittel zum Einsatz kommen. Bestehende elektronische Einreichungssysteme wie „DPMA direkt Pro“ und „DPMA direktWeb“ sollen bis zur vollständigen Umsetzung des Portals weiterbetrieben und punktuell verbessert werden.

Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, internationale und europäische digitale Dienste stärker einzubinden, etwa durch eine erweiterte Nutzung des WIPO Digital Access Service (WIPO DAS) für elektronische Prioritätsbelege. Auch der elektronische Dokumentenaustausch während Anhörungen und mündlichen Verhandlungen – insbesondere bei Videokonferenzen – soll erleichtert und effizienter gestaltet werden.

BRAK: Kein neues Registrierungsverfahren für die Anwaltschaft

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die Weiterentwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs ausdrücklich. Kritisch sieht sie jedoch die im Entwurf vorgesehene Registrierungspflicht für die Nutzung der digitalen DPMA-Dienste.

Aus Sicht der Anwaltschaft ist ein zusätzliches, eigenständiges Registrierungsverfahren nicht erforderlich. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seien bereits über ihre SAFE-ID eindeutig identifizierbar und verfügten mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) über etablierte und bewährte Zugangsmittel. Die Authentifizierung über den BRAK-Identity-Provider werde bereits erfolgreich in justiziellen und behördlichen Fachanwendungen eingesetzt.

Die BRAK schlägt daher vor, das beA-Identifizierungsverfahren ausdrücklich als besonderes Identifizierungsverfahren in § 2 III des Verordnungsentwurfs aufzunehmen. Dies entspreche auch der gesetzgeberischen Linie in anderen Digitalisierungsprojekten der Justiz. Zugleich signalisiert die BRAK ihre Bereitschaft, die technische Anbindung an das DPMA konstruktiv zu begleiten.

Weiterführende Links: