Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 10/2026

Sanierung ohne Insolvenz – ergänzende Stellungnahme zu Verfassungsbeschwerden

Das StaRUG, gedacht als Rettungsinstrument für Unternehmen vor Insolvenzen, ist Gegenstand zweier Verfassungsbeschwerden. Im Zentrum stehen die Ausgleichsmechanismen bei der Restrukturierung. Aus der praxisorientierten Sicht des BRAK-Ausschusses Insolvenzrecht sind diese verfassungskonform.

13.05.2026 Newsletter

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen – kurz: StaRUG – stellt kriselnden Unternehmen Instrumente zur außerinsolvenzlichen Sanierung bereit. Es soll die Umsetzung eines tragfähigen Sanierungskonzepts ermöglichen und damit eine Insolvenz vermeiden. Kern des Verfahrens ist der Restrukturierungsplan, in dem Schuldner alle zur Sanierung erforderlichen Maßnahmen bündeln. Gegen die Vorschriften des StaRUG zur gerichtlichen Bestätigung von Restrukturierungsplänen richten sich zwei aktuell anhängige Verfassungsbeschwerden. Beide betreffen die vorgesehenen Abfindungsmechanismen.

Zu den Verfahren hat die BRAK auf Anforderung des Bundesverfassungsgerichts bereits durch ihren Ausschuss Verfassungsrecht Stellung genommen. Aus verfassungsdogmatischer Perspektive sah dieser sowohl eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 I GG) als auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 3 I GG) durch die Wertersatzregelungen des StaRUG.

Aus der Perspektive der Insolvenz- und Restrukturierungspraxis ergibt sich jedoch eine andere Beurteilung. In einer ergänzenden Stellungnahme ihres Ausschusses Insolvenzrecht hat die BRAK sich mit der grundsätzlichen Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen Eingriffe in Gesellschafterrechte durch einen Restrukturierungsplan nach dem StaRUG mit den Grundrechten – insbesondere der Eigentumsfreiheit des Art. 14 I GG und dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG – in Einklang stehen. In seine Betrachtung bezog er die Funktionsweise und den Zweck des StaRUG-Rahmens, seine systematische Einbettung in das Insolvenz- und Restrukturierungsrecht sowie seine unionsrechtliche Prägung ein.

Aufgrund seiner spezifischen rechts- und verfahrenspraktischen Erfahrungen gelangt der Ausschuss Insolvenzrecht zu dem Ergebnis, dass die Regelungen des StaRUG in ihrer grundsätzlichen Ausgestaltung verfassungskonform sind. Die einschlägigen Schutzmechanismen des StaRUG gewährleisten einen hinreichenden und verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Eigentümerinteressen der Gesellschafter und den legitimen Zielen der insolvenzabwendenden Sanierung. 

Die Einschätzung des BRAK-Ausschusses Insolvenzrecht deckt sich im Ergebnis mit den Stellungnahmen verschiedener Verbände aus der Insolvenz- und Restrukturierungspraxis.

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